Rz. 26

Bei Fotovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von mehr als 30 kW (peak) gilt die Fiktion bzw. Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG nicht. Die Lieferer solcher größerer Fotovoltaikanlagen müssen auch das Vorliegen der gebäudebezogenen Voraussetzungen nachweisen, um den Nullsteuersatz anwenden zu können. Zu den Belegenheitsvoraussetzungen (gebäudebezogene Voraussetzungen) gehören nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG:

  1. die Fotovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe einer Wohnung bzw. Privatwohnung des Betreibers installiert werden oder
  2. die Fotovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe eines öffentlichen Gebäudes installiert werden oder
  3. die Fotovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe eines anderen Gebäudes, das für dem Gemeinwohl dienende Zwecke genutzt wird, installiert werden.

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