Rz. 43

Die Grundsätze für die Abgrenzung von Nahrungsmittellieferungen und Restaurantdienstleistungen (Rz. 13f., § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 61ff.) gelten auch für unentgeltliche Wertabgaben. Nach der Verwaltungsauffassung[1] liegt eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, wenn der Verzehr von Speisen und Getränken durch den Unternehmer selbst als sonstige Leistung anzusehen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Unternehmer (Gastwirt usw.) zubereitete Speisen und Getränke in seinen Gasträumen verzehrt. In diesem Fall unterliegt die unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, soweit es sich um Speisen handelt, im zweiten Halbjahr 2020 dem ermäßigten Steuersatz von 5 % und in der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dagegen unterliegen derartige unentgeltliche Wertabgaben vor dem 30.6.2020 und nach dem 31.12.2023 dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Der Eigenverbrauch von Getränken unterliegt ohnehin dem allgemeinen Steuersatz.

 

Rz. 44

Eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG (Entnahme von Nahrungsmitteln) liegt dagegen nach der Verwaltungsauffassung[2] vor, wenn ein Unternehmer (Gastwirt usw.) zubereitete Speisen in einer von der Gaststätte getrennten Wohnung verzehrt. In diesem Fall unterliegt die Entnahme von Nahrungsmitteln (zubereitete Speisen) dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (im zweiten Halbjahr 2020 dem ermäßigten Steuersatz von 5 %). Die Entnahme von Getränken (mit der Ausnahme von Milch und bestimmten Milchmischgetränken) unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (im zweiten Halbjahr 2020 dem allgemeinen Steuersatz von 16 %).

 

Rz. 45

Grundsätzlich müssten die Unternehmer (Gastwirte usw.) jede einzelne Entnahme von Nahrungsmitteln i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG bzw. jede einzelne unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG aufzeichnen und der Umsatzsteuer zu den zutreffenden Steuersätzen unterwerfen. Da dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht, hat die Verwaltung für bestimmte Gewerbezweige (nämlich für Bäckereien, für Fleischereien/Metzgereien, für Gaststätten aller Art sowohl mit Abgabe nur von kalten Speisen als auch mit Abgabe von kalten und warmen Speisen, für den Getränkeeinzelhandel, für Cafés und Konditoreien, für den Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern, für den Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln und für den Einzelhandel mit Obst, Gemüse, Südfrüchten und Kartoffeln) Vereinfachungsregelungen zugelassen. Danach werden Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) für jedes Jahr durch BMF-Schreiben bekannt gemacht, getrennt nach Sachentnahmen zum vollen (allgemeinen) Steuersatz und zum ermäßigten Steuersatz.[3]

Unternehmer, die die dort aufgeführten Pauschbeträge in Anspruch nehmen, brauchen nicht jede einzelne unentgeltliche Wertabgabe aufzuzeichnen und zu versteuern.

 

Rz. 46

Für das Jahr 2021 hatte die Verwaltung zunächst unterschiedliche Pauschbeträge für das erste Halbjahr und das zweite Halbjahr bekannt gemacht.[4] Zum Zeitpunkt der Herausgabe des BMF-Schreibens v. 11.2.2021 (a. a. O.) ging die Verwaltung noch davon aus, dass ab 1.7.2021 auf die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurantdienstleistungen wieder der allgemeine Steuersatz anzuwenden sei. Dementsprechend waren die Sachentnahmewerte zum ermäßigten Steuersatz für das zweite Halbjahr 2021 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 geringer; dagegen die Werte zum vollen (allgemeinen) Steuersatz höher. Sobald die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurantdienstleistungen bis zum 31.12.2022 in Kraft getreten war, hat die Verwaltung einheitliche Werte für das gesamte Jahr 2021 festgesetzt. Im Ergebnis gelten danach die Werte für das erste Halbjahr 2021 auch im zweiten Halbjahr 2021. Dementsprechend wurde das BMF-Schreiben v. 11.2.2021 (a. a. O.) aufgehoben.[5]

Für das Jahr 2022 hat die Verwaltung wiederum einheitliche Pauschbeträge festgesetzt, die für das gesamte Jahr 2022 gelten.[6]

Da die Steuerermäßigung für die Speisenabgabe innerhalb der Restaurantdienstleistungen nochmals bis zum 31.12.2023 verlängert worden ist (Rz. 3e), hat die Verwaltung auch für das gesamte Jahr 2023 einheitliche Pauschbeträge festgesetzt.[7]

 

Rz. 47

Bei der Festsetzung der Pauschbeträge (Sachentnahmen) für das Jahr 2024 hat die Verwaltung das Auslaufen des ermäßigten Steuersatzes für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 31.12.2023 bei der Ermittlung der Werte berücksichtigt. Im Vergleich zu den Pauschbeträgen des Jahres 2023 sind deshalb die Jahreswerte 2024 bei Sachentnahmen zum ermäßigten Steuersatz tendenziell geringer und bei Entnahmen zum vollen (allgemeinen) Steuersatz tendenziell höher festgesetzt worden.[8]

[2] Vgl. Abschn. 3.6. Abs. 6 S. 4 UStAE.
[3] Vgl. Abschn. 3.6. Abs. 6 S. 5 UStAE und Abschn. 10.6 Abs. 1 S. 8 UStAE.

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