Rz. 13

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer – stets dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. verschiedenen Nrn. der Anlage 2 des UStG unterliegenden – Lieferung (z. B. Speisen zum Mitnehmen) als auch im Rahmen einer – bis 30.6.2020 und ab 1.1.2024 dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden – sonstigen Leistung (Speisen zum Verzehr in einer Gaststätte usw.) abgegeben werden. Handelt es sich bei der Speisenabgabe um eine sonstige Leistung (Restaurantdienstleistung), unterliegt der gesamte Umsatz (einschließlich der Abgabe von in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Nahrungsmitteln) bis zum 30.6.2020 und ab dem 1.1.2024 dem allgemeinen Steuersatz von 19 %.

 

Rz. 14

Die Abgrenzung der umsatzsteuerrechtlich begünstigten Speisenlieferungen von den bis 30.6.2020 und ab 1.1.2024 nicht begünstigten Restaurantdienstleistungen richtet sich danach, welche Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Die Verwaltung hat ihre Auffassung hierzu unter Berücksichtigung der umfangreichen EuGH- und BFH-Rechtsprechung in Abschn. 3.6 UStAE zusammengefasst und bei Bedarf stets aktualisiert.

Restaurantdienstleistungen liegen danach vor allem vor, wenn eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur bereitgestellt wird.[1] Dies ist insbesondere der Fall, wenn Tische und Stühle zur Verfügung stehen, die ausschließlich oder in erster Linie dem Verzehr der Speisen dienen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 64ff.). Dagegen handelt es sich z. B. um stets begünstigte Lieferungen von Speisen, wenn bei einer Würstchen- oder Frittenbude nur Ablagebretter oder Stehtische zum Verzehr der erworbenen Speisen vorhanden sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 61ff.). Es reicht jedoch für die Annahme von Restaurantdienstleistungen nicht aus, dass Tische und Stühle vorhanden sind. Vielmehr müssen diese Verzehrvorrichtungen dem Gastwirt usw. auch zugerechnet werden.[2]

[2] vgl. Becker, NWB 5/2018, 244; Weber, UVR 2022, 26; Abschn. 3.6 Abs. 5 UStAE.

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