Rz. 30

In Beherbergungsbetrieben (insbesondere Hotels und Pensionen) unterliegt die Beherbergungsleistung (Übernachtung im Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmer) dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2020 mit 5 %, ab 1.1.2021 mit 7 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ist in diesen Betrieben vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz auf die Abgabe von Speisen anzuwenden, ebenfalls mit 5 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. mit 7 % (vom 1.1.2021 bis 31.12.2023). Bei Voll- und Halbpension werden Getränke beim Mittag- und Abendessen meist separat berechnet. In diesem Fall ist die Aufteilung eines Gesamtpreises für Voll- und Halbpension auf die begünstigte Übernachtung und die begünstigten Speisen einerseits und die nicht begünstigten Getränke andererseits unproblematisch. Beim Frühstück werden im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 sowohl nicht begünstigte Getränke (z. B. Kaffee, Tee, Milch, Mineralwasser, Säfte) als auch begünstigte Speisen (z. B. Brötchen und Brot, Butter, Käse, Wurst, Suppen, gekochte Eier, Rührei, Spiegeleier, Fisch, Gemüse, Obst, Müsli, Joghurt, Quark) in der Regel zu einem Gesamtpreis angeboten. Da die Getränke auch beim Frühstück keine Nebenleistungen zur Hauptleistung "Speisenabgabe" darstellen (Rz. 26), ist in diesem Zeitraum eine Aufteilung erforderlich.

 

Rz. 31

Zunächst ist der auf das Frühstück entfallende Entgeltanteil zu ermitteln. Viele Hotels und Pensionen weisen den Preis für die reine Übernachtung einerseits und das Frühstück andererseits separat aus. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Preis für das Frühstück angemessen ist. Dies ist insbesondere kritisch zu hinterfragen, wenn der Preis für ein – bis 30.6.2020 und ab 1.1.2024 nicht begünstigtes – opulentes Frühstück vergleichsweise niedrig ausgewiesen wird, der Preis für die – begünstigte – Übernachtung jedoch vergleichsweise hoch. Bieten Hotels und Pensionen "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Gesamtpreis an, hat der Unternehmer die Aufteilung des Gesamtpreises auf die Übernachtung einerseits und das Frühstück andererseits vorzunehmen. Auch hier wird das Finanzamt prüfen, ob die vom Unternehmer vorgenommene Aufteilung angemessen ist (vgl. im Einzelnen § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Rz. 67c).

 

Rz. 32

Bei einem einheitlichen Preis für "Übernachtung mit Frühstück" können insbesondere größere Hotels von einer Vereinfachungsregelung[1] Gebrauch machen. Danach können sämtliche nicht begünstigten Leistungen des Hotels (unter anderem auch das bis 30.6.2020 und ab 1.1.2024 nicht begünstigte Frühstück) zu einem "Business-Package" oder einer "Servicepauschale" zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil ohne weitere Aufschlüsselung in einem Betrag ausgewiesen werden. Die Verwaltung hat es für die Zeit vor dem Stichtag 1.7.2020 nicht beanstandet, wenn der auf diese nicht begünstigten Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Gesamtpreises angesetzt wird. Da in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 die Speisenabgabe innerhalb des Frühstücks dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, erhöht sich in diesem Zeitraum der Anteil der begünstigten Leistungen am Gesamtpreis. Hierauf hat die Verwaltung reagiert und den auf die nicht begünstigten Leistungen entfallenden Entgeltanteil auf 15 % herabgesetzt. Dies galt zunächst nur für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021.[2]

Aufgrund der ersten Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Speisenabgabe innerhalb einer Restaurantdienstleistung bis 31.12.2022 (Rz. 3a) hat die Verwaltung diese Vereinfachungsregelung bis zum 31.12.2022 entsprechend verlängert.[3]

Wegen der zweiten Verlängerung der Steuersatzabsenkung bis 31.12.2023 (Rz. 3e) hat die Verwaltung diese Vereinfachungsregelung bis zum 31.12.2023 nochmals verlängert.[4]

Die Herabsetzung des Prozentsatzes auf 15 % galt ausdrücklich nur für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023. Mit dem Auslaufen der Steuerermäßigung für die Speisenabgabe zum 31.12.2023 sind sämtliche Restaurantdienstleistungen eines Beherbergungsunternehmens, somit auch das Frühstück, einheitlich mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern. Damit gilt ab 1.1.2024 wieder der Prozentsatz von 20 %.

 

Rz. 33

Der separat (Rz. 31) oder pauschal (Rz. 32) ermittelte Preis für das Frühstück muss im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 in einen nicht begünstigten Getränkeanteil und einen begünstigten Speisenanteil aufgeteilt werden. Dies ist insbesondere bei Frühstücksbuffets schwierig, weil der Hotelier ja nicht weiß, was und wie viel der einzelne Gast beim Frühstück gegessen und getrunken hat. Hier wird nur eine Schätzung orientiert am durchschnittlichen Verzehr von Speisen und Getränken aller Gäste in Betracht kommen. Da es sich beim Hotelfrühstück um ein sog. Kombiangebot zu einem Einheitspreis, bestehend aus begünstigten Speisen und nicht begünstigten Getränken handelt, kann die von der Verwaltung zugestandene Vereinfachungsregelung (Rz. 29) m. E. auch auf die Speisenabgabe innerhalb des Hotelfrühstücks ange...

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