Rz. 3a

Aufgrund des zweiten Lockdown ab November 2020 und der damit verbundenen Schließung ihrer Betriebe konnten die meisten Gastronomiebetriebe die zunächst bis 30.6.2021 befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speisenabgabe nicht ausnutzen. Die als steuerliche Hilfsmaßnahme gedachte Steuersatzsenkung ging damit weitgehend ins Leere. Die Politik war sich einig, dass die Gastronomiebranche auch weiterhin steuerlich unterstützt werden sollte. Nachdem es Anfang Februar 2021 zwischen den damaligen Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD im sog. Koalitionsausschuss eine politische Einigung über weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie gab, legten die Fraktionen von CDU, CSU und SPD im Deutschen Bundestag am 9.2.2021 den "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vor.[1] Darin war neben weiteren steuerlichen Maßnahmen zur Milderung von finanziellen Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG enthalten. Laut Art. 3 des Gesetzentwurfs sollten in der Vorschrift die Wörter "vor dem 1. Juli 2021" durch die Wörter "vor dem 1. Januar 2023" ersetzt werden. Danach sollte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speisenabgabe in der Gastronomie zwar weiterhin befristet sein, nun aber bis zum 31.12.2022. Der Bundestag hat am 26.2.2021 den Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages geänderten Fassung, die aber nicht die umsatzsteuerliche Maßnahme betraf[2], beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 5.3.2021 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 10.3.2021 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 17.3.2021 im BGBl I 2021, 330 verkündet. Es ist weitgehend am 18.3.2021 in Kraft getreten.[3]

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hatte aber bezüglich der umsatzsteuerlichen Maßnahme keine praktische Bedeutung, weil der ermäßigte Steuersatz auf die Speisenabgabe in der Gastronomie auch schon vor dem 18.3.2021 anzuwenden war. Ein Antrag der AfD-Fraktion, die Verlängerung der Steuerermäßigung auch auf die Abgabe von Getränken auszudehnen, wurde im BT-Finanzausschuss mehrheitlich abgelehnt.[4] Damit blieb es dabei, dass auf die Abgabe von Getränken auch in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 der allgemeine Steuersatz anzuwenden war.

 

Rz. 3b

Laut der Begründung des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes sollte durch die Verlängerung der Steuersatzabsenkung in der Gastronomie die wirtschaftliche Erholung der besonders von der COVID-19-Pandemie betroffenen Betriebe nach Beendigung der seinerzeit notwendigen Schließungen unterstützt werden. Hiervon würden neben der Gastronomie auch andere Bereiche profitieren, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.

 

Rz. 3c

Den durch die Verlängerung der Steuersatzsenkung bis zum 31.12.2022 bedingten Umsatzsteuerausfall für Bund, Länder und Gemeinden bezifferte der Gesetzgeber für ein volles Jahr auf 3,4 Mrd. EUR und für die Gesamtlaufzeit der Verlängerung auf 5,085 Mrd. EUR.[5]

Dabei ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass die gastronomischen Betriebe geöffnet sein würden und Gäste auch im Innenbereich bewirten dürften.

[1] BT-Drs. 19/26544, siehe dazu Dorn, DB 2021, 410, Hechtner NWB 6/2021, 400, Rondorf, NWB 12/2021, 826.
[2] BT-Drs. 19/26970.
[3] Art. 6 Abs. 1 des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes.
[4] Bericht des BT-Finanzausschusses v. 24.2.2021, BT-Drs. 19/26970.
[5] BT-Drs. 19/26544, 8.

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