Rz. 29

Statt der Aufteilung des Gesamtpreises auf begünstigte Speisen und nicht begünstigte Getränke nach den Grundsätzen der Aufteilung (Rz. 27 und 28) kann der betroffene Unternehmer (Gastwirt usw.) in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen. Die Verwaltung beanstandet es für die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – nicht, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.[1] Im Ergebnis hat der betroffene Unternehmer (Gastwirt usw.) damit in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ein Wahlrecht. Er kann aus Vereinfachungsgründen den nicht begünstigten Getränkeanteil in einem Gesamtpreis mit 30 % pauschal ansetzen. Er kann die Aufteilung jedoch auch nach den Aufteilungsgrundsätzen (Rz. 27 und 28) vornehmen. Mit dem Auslaufen der Steuerermäßigung für die Speisenabgabe zum 31.12.2023 sind die Restaurantdienstleistungen einheitlich mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern, sodass eine Aufteilung nicht mehr in Betracht kommt.

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