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Weil der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgeschlossen hat, ist die Abgabe von Speisen einerseits und von Getränken andererseits jeweils als Hauptleistung anzusehen. Die Hauptleistung "Speisenabgabe" unterliegt dabei dem ermäßigten Steuersatz von 5 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 7 % (Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2023). Dagegen unterliegt die Hauptleistung "Getränkeabgabe" dem allgemeinen Steuersatz von 16 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 19 % (ab 1.1.2021). Getränke können nicht als Nebenleistung zu einer Hauptleistung "Speisenabgabe" angesehen werden, die das umsatzsteuerliche Schicksal dieser Speisenabgabe teilen würde. Da der Gesetzgeber keine Bagatellregelung getroffen hat, ist die Abgabe auch solcher Getränke dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen, die im Verhältnis zu den servierten Speisen kaum ins Gewicht fallen (z. B. preiswerte Tischgetränke oder Kaffee/Tee zu Mahlzeiten). Dies gilt z. B. auch für ein Hotelfrühstück.

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