Der Wert der von Luftverkehrsgesellschaften und Reisebüros ihren Beschäftigten gewährten Freiflüge und verbilligten Flüge ist von der Verwaltung bis 2021 gem. § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG durch Erlass festgesetzt, falls nicht die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG gewählt wird.[1] Für die Jahre 2022 bis 2024 wurden die unveränderten Werte weiter fortgeschrieben.[2]

Zur Privatnutzung von Bonusmeilen durch Arbeitnehmer s. "Kundenbindungsprogramme/Miles and More".

Geldwerte Vorteile aus Freifahrten (sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) von uniformierten Polizisten im öffentlichen Nahverkehr sind – insbesondere bei Unterstützung des Fahrpersonals – kein steuerpflichtiger Sachbezug. Entsprechendes gilt auch für die unentgeltliche Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel, wenn der jeweilige Dienstherr und der Verkehrsträger eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.[3]

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