FinMin Saarland, 26.5.2004, B/2 - 4 - 56/04 - S 2351

Die geldwerten Vorteile aus Freifahrten (sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) uniformierter Polizeivollzugsbeamter in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (s. Bezugserlass = FinMin Saarland 14.11.1996, B/2 – 436/96 – S 2334). Zu diesen Polizeivollzugsbeamten gehören auch die Beamten des Bundesgrenzschutzes. Darüber hinaus gilt Entsprechendes auch für die unentgeltliche Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel, wenn der Verkehrsträger und der jeweilige Dienstherr eine Vereinbarung getroffen haben, die der Vereinbarung, die der damaligen Entscheidung zugrunde lag, vergleichbar ist.

Nach der nunmehr auf Bundesebene abgestimmten Rechtsauffassung ist gleichwohl ein geldwerter Vorteil auf die Entfernungspauschale nicht anzurechnen, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werden.

Die Freifahrten werden nicht vom Arbeitgeber erbracht, sondern beruhen auf einer eigenen Rechtsbeziehung des Arbeitnehmers zum Verkehrsträger.

Der Arbeitnehmer kann daher die Entfernungspauschale ungekürzt – allerdings unter Beachtung des Höchstbetrages von derzeit 4.500 EUR – geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 8

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

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