OFD Chemnitz, Verfügung v. 24.08.2004, S2334-155/3-St22

Aufgrund einer Vereinbarung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und der Deutschen Bahn AG erhalten uniformierte Polizeivollzugsbeamte aus Gründen einer sicherheitsverbessernden Präsenz grundsätzlich Freifahrten der 2. Klasse in den Zügen der Deutschen Bahn AG. Der aus diesen Freifahrten resultierende geldwerte Vorteil ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da die Arbeitnehmer bei steuerlicher Zurechnung des geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn Fahrtaufwendungen in gleicher Höhe als Werbungkosten geltend machen könnten. Dies gilt auch für die unentgeltliche Nutzung anderer Verkehrsmittel, wenn der Verkehrsträger und der jeweilige Dienstherr eine der o.g. Vereinbarung entsprechende Regelung getroffen haben.

Werden die öffentlichen Verkehrsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist der geldwerte Vorteil nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung auch nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Die Freifahrten werden nicht vom AG erbracht, sondern beruhen auf einer eigenen Rechtsbeziehung des Arbeitnehmers zum Verkehrsträger. Es ist jedoch der Höchstbetrag von 5.112 EUR (ab 2004: 4.500 EUR) zu beachten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

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