Gleichlautende Ländererlasse, 2021-05-12, S 2334

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019, BStBl 2020 II S. 162).
  2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

    1. die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder
    2. Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

    In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

  3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

    1. Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

               
        bei einem Flug von Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)  
        1 – 4.000 km 0,04  
            0,01 × (FKM – 4.000)  
        4.001 – 12.000 km 0,04 - ––––––––––––––––  
            8.000  
        mehr als 12.000 km 0,03  
               

      Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

      Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

    2. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.
    3. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.

    Beispiel:

    Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA”. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von (0,04 × 2.507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 6,02 Euro) = 66,19 Euro.

  4. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 3 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

    1. der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und
    2. dieser Flug den unter Nummer 3 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.
  5. Von dem Wert nach der Nummer 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der Nebenkosten (z. B. Steuern, Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, sonstige Gebühren, sonstige Zuschläge, Luftverkehrssteuer) abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.
  6. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 16. Oktober 2018 (BStBl 2018 I S. 1088) für die Jahre 2022 bis 2024 und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

EStG § 8 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 774

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 2021-05-12

FinMin Baden-Württemberg, FM3 - S 2334 - 2/261

FinMin Bayern, 32 - S 2334 - 3/2

FinMin Berlin, III B - S 2334 - 8/2009 - 2

FinMin Brandenburg, 36 - S 2334/12#01#08

FinMin Bremen, 900 - S 2334 - 1/2014 - 11/2015

FinMin Hamburg, S 2334 - 2021/006 - 52

FinMin Hessen, S 2334 A - 006 - II 8a

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - S 2334 - 00000 - 2009/008 - 007

FinMin Niedersachsen, 34 - S 2334/022 - 0003

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 2334 - 3 - V B 3

FinMin Rheinland-Pfalz, S 2334#2021/0057 - 0401 441

FinMin Saarland, B/2 - S 2334 - 1#066, 2021/067706

FinMin Sachsen, 32 - S 2334/5/87 - 2021/28387

FinMin Sa...

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