Arbeitgeber ermöglichen ihren Arbeitnehmern zunehmend, sich Waren des täglichen Bedarfs direkt an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Dabei ermöglicht eine App, die Waren online zu bestellen. Die Lieferung der Waren erfolgt zum Marktpreis. Damit entsteht bei den Arbeitnehmern kein geldwerter Vorteil.

Auch die vom Arbeitgeber an den Anbieter der App zu zahlende Gebühr führt bei den Arbeitnehmern nicht zu einem steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Der Grund: Es handelt sich letztlich nur um eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und damit um eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die App wird allen Arbeitnehmern eines Betriebs ohne Annahmezwang zur Verfügung gestellt. Auch die Nutzung der App führt bei den Arbeitnehmern zu keinen weiteren Vorteilen (z. B. in Form von Preisnachlässen). Hinzu kommt, dass kostenlose Einkaufs-Apps – z. B. im Internet oder App-Stores – heutzutage durchaus üblich sind.[1]

[1] H 19.3 LStH "Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen".

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