Die Überlassung eigener Produkte (jährlich ein bestimmtes Kontingent der neuesten Kollektion hochwertiger Bekleidungsartikel) durch den Arbeitgeber an Mitglieder der Geschäftsleitung zu Repräsentationszwecken im Rahmen einer verpflichtenden Kleiderordnung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.[1] Dagegen kann bei Gestellung von während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen und beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zu verneinen sein.[2]

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