(1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen sind oder bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Titel VII Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Richtlinie und gegebenenfalls Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 so rasch wie möglich die EBA und die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diesen Pflichten unterliegen alle zuständigen Behörden.

Erhält eine Zentralbank des ESZB Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Unterabsatzes 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 112 genannten zuständigen Behörden und die EBA.

Die zuständige Behörde und die in Artikel 58Absatz 4 genannte Behörde nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.

 

(2) Benötigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, nimmt sie sofern möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.

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