Vorsteuerbeträge, die unter das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–4 EStG fallen sind nicht abziehbar. Der Vorsteuerabzug ist damit für Geschenke über 35 EUR, Gästehäuser außerhalb des Betriebsorts sowie Aufwendungen für Jagd, Fischerei und Yachten ausgeschlossen.

Von diesem Vorsteuerabzugsverbot ausgeschlossen sind die Vorsteuern auf Bewirtungskosten. Obwohl die Bewirtungsaufwendungen nur zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar sind und zu 30 % unter die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben fallen, sind die Vorsteuerbeträge aus diesen Aufwendungen zu 100 % abziehbar.

Sollte es sich um einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer handeln, stellen die Vorsteuerbeträge bei Bewirtungsaufwendungen in voller Höhe abziehbare Betriebsausgaben dar.

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