Rz. 33

Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Aufwendungen, für die das (Betriebsausgaben-)Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.[1] Betroffen vom Vorsteuerausschluss sind somit folgende Aufwendungen bzw. Gegenstände oder Leistungen:

 

Rz. 34

Nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind im Vergleich zu der früheren Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs folgende Aufwendungen bzw. Gegenstände oder Leistungen:

Diese einkommensteuerrechtlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben berechtigen[2] also gleichwohl zum Vorsteuerabzug. Lieferungen von Gegenständen gem. § 4 Nr. 28 UStG, die unter derartige Aufwendungen fallen, sind somit nicht steuerfrei.

 

Rz. 35

Aufwendungen für Geschenke (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR (Nettobetrag ohne USt) übersteigen. Betragen die Aufwendungen je Empfänger bis zu 35 EUR, ist der Betriebsausgabenabzug zulässig. Geschenke sind regelmäßig anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige einem Geschäftsfreund ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. Keine Geschenke sind z. B. Preise anlässlich von Preisausschreiben und Bewirtungen. Damit ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Wert eines Geschenks oder mehrerer geringwertiger Geschenke an ein und denselben Empfänger mehr als 35 EUR (Nettobetrag ohne USt) im Kj. beträgt. Wird die Grenze von 35 EUR pro Empfänger im Laufe des Jahres überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug nachträglich im Ganzen, auch wenn er vorher wegen Unterschreitens der Grenze noch gewährt worden war. Ist die Grenze von 35 EUR nicht überschritten, ist der Vorsteuerabzug zulässig. Eine Besteuerung dieser unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG erfolgt nicht.[3] Bei Geldgeschenken ist der Vorsteuerabzug nicht berührt, da der Unternehmer insofern keine vorsteuerbelastete Eingangsleistung erhalten hat. Der Vorsteuerausschluss für Geschenke bedeutet, dass die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG grundsätzlich nur bei den unternehmerisch veranlassten unentgeltlichen Zuwendungen in Betracht kommt, die keine Geschenke sind (z. B. die Hingabe eines Fernsehers für Werbezwecke bei einer Tombola). Geschenke könnten in den Fällen nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG besteuert werden, in denen sie im eigenen Unternehmen unter Ausübung des Vorsteuerabzugs hergestellt oder angeschafft worden sind und erst aufgrund einer späteren Entscheidung als Geschenke verwendet werden sollen. Unentgeltliche Zuwendungen i. S. v. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG sind keine Geschenke i. S. v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. So sind z. B. Zugaben i. S. d. ZugabeVO keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Entsprechende (Werbe-)Aufwendungen sind daher auch ohne Beachtung der besonderen Aufzeichnungsvorschriften des § 4 Abs. 7 EStG als Betriebsausgaben abziehbar.[4]

 

Rz. 36

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG kommt in Betracht, wenn der Unternehmer Geschenkartikel, die er zuvor nicht unentgeltlich abgegeben hat, weiter veräußert.

 

Rz. 37

Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) für Personen aus geschäftlichem Anlass sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Insoweit reichte früher auch der Vorsteuerausschluss. D. h., der Vorsteuerabzug war zulässig, soweit Bewirtungsaufwendungen ertragsteuerlich z...

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