Begriff

Rentner sind Personen, die eine Rente beziehen. Dies können Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, aus einem Versorgungswerk oder einer privaten Versicherung sein. Nachfolgend werden nur Rentner mit einer gesetzlichen Rente behandelt.

Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner muss eine Vorversicherungszeit nachgewiesen werden. Bei der Beschäftigung von Rentnern sind versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Betriebsrat ist nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, wenn ein Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden soll. Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 11.2.2015, 7 AZR 17/13 (sachliche Rechtfertigung der befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Vereinbarung); BAG, Urteil v. 4.11.2017, 3 AZR 515/16 (sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Betriebsrentnern und Rentenanwärtern).

Lohnsteuer: Einzelheiten zur Lohnsteuererhebung regeln §§ 38 und 39b EStG sowie die zugehörigen R 38.1 bis 38.3 und R 39b.1 bis 39b.6 LStR; ferner H 38.1 bis 38.3 und H 39b.5 bis 39b.7 LStH. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags sind in § 24a EStG sowie H 24a LStH geregelt.

Sozialversicherung: Die Krankenversicherung der Rentner ist in § 5 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 SGB V geregelt. Hinsichtlich der Rentenantragsteller ist die Mitgliedschaft in § 189 SGB V definiert. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Bezüglich der Krankenkassenwahlrechte gelten die §§ 173–175 SGB V. Für die Beitragsberechnung und Beitragsentrichtung gelten die §§ 226, 228, 238, 239, 242, 247, 248 und 249a SGB V. Die rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen sind insbesondere in § 34 SGB VI geregelt.

 

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