Rz. 75

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Wert­papiere

Unterscheidung in Finanzanlagen des AV und UV

Kategorien gem. § 266 HGB:

  • Anteile an verbundenen Unternehmen
  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen
  • Beteiligungen
  • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  • Wertpapiere des AV und
  • sonstige Ausleihungen.

Wertpapierkategorien gem. IFRS 9.4.1.1 ff., Zuordnung in Abhängigkeit des Geschäftsmodells und weitere Unterteilung in Eigen- und Fremdkapitalinstumente:

  • Finanzinstrumente, die GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
  • Finanzinstrumente, welche zu Anschaffungskosten folge bewertet werden und
  • Finanzielle Vermögenswerte, die GuV-neutral zum beizulegendem Zeitwert bewertet werden
Wie HGB (vgl. E-Bilanz-Taxonomie für Kapitalgesellschaften, HdB-Anhang D 2.3.1).
 

Rz. 76

 

Derivate:

keine Hedge-Beziehung

Es gibt keine speziellen Regeln.

Derivate sind i. d. R. schwebende Geschäfte und daher bilanzunwirksam.

Eine bilanzielle Erfassung erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen von Drohverlustrück­stellungen (§ 249 Abs. 1 HGB), durch die et­waige Verpflichtungs­überschüsse zu antizipieren sind.
Erfüllen die Kriterien eines assets bzw. einer liability und sind somit zu bilanzieren (IAS 39.14/IFRS 9). Keine Drohverlustrückstellung zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG).
 

Rz. 77

 

Derivate:

Hedge-Beziehung

Bildung von Bewertungseinheiten als Konzept zur Abbildung von Sicherungszusammenhängen (Zusammenfassung von Grund- und ­Sicherungsgeschäft) möglich (§ 254 HGB):

  • Absicherungsfähige Grundgeschäfte sind risikobehaftete Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen.
  • Als Sicherungsgeschäft kommen nur Finanzinstrumente (Termingeschäfte gelten als ­Finanzinstrumente) in Betracht.
  • Dokumentationspflicht.
Bildung von Mikro-, Portfolio- und Makro-Hedges möglich.

Kategorien (IFRS 9.7.2.29 und IAS 39.86):

  • fair value hedge (Absicherung bestehender Aktiv-/Passivposten)
  • cash flow hedge (Ab­sicherung gegen Schwankungen künftiger Zahlungsströme) und
  • hedge of a net investment in foreign entity (Absicherung von Auslandbeteiligungen)

Voraussetzung für Hedging (IAS 39.88 ):

  • Dokumentation der Hedge-Beziehung mit Sicherungsbeziehungsbenennung und Risikomanagementzielsetzung
  • hohe Wirksamkeit der Absicherung
  • Messbarkeit der Wirksamkeit eines ­Sicherungsgeschäftes und
  • fortlaufende Bewertung des Sicherungsgeschäftes und
  • Einschätzung einer hohen Wirksamkeit für die einzelne Berichts­periode.
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz bei der Bildung von Bewertungseinheiten (§ 5 Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4a Satz 2 EStG).
 

Rz. 78

vorläufig frei

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