Rz. 26

Unter Berücksichtigung der Übergangswahlrechte zu IFRS 9 enthält IFRS 9 für Finanzinstrumente gegenwärtig folgende offene Wahlrechte:

  • die Wahl zwischen dem Ansatz von finanziellen Vermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstag bei Vorhandensein einer zeitlichen Divergenz zwischen Handels- und Erfüllungstag (Ausweiswahlrecht);[1]
  • die Designation bestimmter finanzieller Vermögenswerte in eine andere Kategorie finanzieller Vermögenswerte als derjenigen, die sich aufgrund der Primärzuordnung ergibt (vgl. Rz. 28 f.);
  • Designation eines Vertrags, der durch Bargeldausgleich, ein anderes Finanzinstrument oder den Tausch von Finanzinstrumenten beglichen werden kann und über den erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf eines Unternehmens geschlossen wurde (own-use-exemption), als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet" (vgl. Rz. 30);
  • die Übergangswahlrechte hinsichtlich der Anwendung der Neuregelungen zum hedge accounting nach IFRS 9 (vgl. Rz. 27) sowie bei weiterer Anwendung des IAS 39 zur Abbildung des hedging;
  • das Wahlrecht zur Klassifizierung von sog. firm commitments, z. B. die Absicherung des Währungsrisikos einer festen An- oder Verkaufsverpflichtung, als fair value oder cashflow hedge (vgl. Rz. 31 f.).
 

Rz. 27

Im Zuge der ersten vollständigen Fassung des IFRS 9[2] wurde der Bereich des macro hedging noch ausgespart, sodass die in IFRS 9 gegenwärtig enthaltenen Regelungen insbesondere hinsichtlich der Normen zum hedge accounting wohl noch als vorläufig zu betrachten sind. IFRS 9 gewährt hinsichtlich der Anwendung der Regelungen für das hedge accounting nach IFRS 9 dem Bilanzierenden bei Erstanwendung des IFRS 9 das Wahlrecht zur Abbildung von Hedge-Beziehungen entweder die in IFRS 9 enthaltenen Regelungen oder weiterhin das hedge accounting nach IAS 39 anzuwenden.[3] Hierin enthalten ist beispielsweise das Wahlrecht, die Absicherung des Währungsrisikos einer festen An- oder Verkaufsverpflichtung (sog. firm commitments) als fair value hedge oder cashflow hedge abzubilden (vgl. Rz. 31 f.). Darüber hinaus haben Bilanzierende, die das hedge accounting nach IFRS 9 nutzen, zusätzlich auch die Möglichkeit den portfolio fair value hedge für Zinsänderungsrisiken gem. IAS 39.81A einzusetzen.[4] Damit gelten auch die unter IAS 39 vorhandenen Wahlrechte in diesem Falle weiterhin.

 

Rz. 28

Nach der (primären) Einordnung sämtlicher finanzieller Vermögenswerte aufgrund der jeweils erforderlichen Kriterien in die Kategorien

  • der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte (Kriterien des IFRS 9. Kapitel 4.1.2),
  • der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte (Kriterien des IFRS 9. Kapitel 4.1.2A), und
  • der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte (Restkategorie bei Nichtvorliegen der Kriterien für die beiden vorstehend genannten Kategorien)

hat der Bilanzierende bei erstmaliger Erfassung 2 Wahlrechte zur Abänderung dieser Primärzuordnung der finanziellen Vermögenswerte:

  • Eigenkapitalinstrumente, die aufgrund des Fehlens der Zahlungsstrombedingung nach IFRS 9. Kapitel 4.1.2 b) bzw. IFRS 9. Kapitel 4.1.2A b) in die Kategorie der "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte" einzuordnen wären, dürfen stattdessen bei erstmaliger Erfassung durch unwiderrufliche Option auch der Kategorie der "nicht zu Handelszwecken gehaltenen erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Eigenkapitalinstrumente" zugeordnet werden (IFRS 9. Kapitel 4.1.4 Satz 2).
  • Darüber hinaus ist es zulässig, dass finanzielle Vermögenswerte, die primär einer anderen Kategorie finanzieller Vermögenswerte zugeordnet waren, beim erstmaligen Ansatz unwiderruflich der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte zugeordnet werden, wenn durch diese Zuordnung ein accounting mismatch vermieden oder zumindest signifikant verringert wird (IFRS 9. Kapitel 4.1.5).[5]
 

Rz. 29

Da IFRS 9 für die nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumente stets den beizulegenden Zeitwert als Bewertungsmaßstab vorsieht, ergeben sich aufgrund des Wahlrechts des IFRS 9. Kapitel 4.1.4 Satz 2 keine Auswirkungen auf die Bilanzstruktur (ohne Untergliederung des Eigenkapitals in die einzelnen Komponenten)[6]. Sofern der Bilanzierende für einzelne oder sämtliche Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, das erfolgsneutrale Zeitwertbewertungsmodell anwendet, kann aus dem Ausweis des korrespondierenden Ergebnisbestandteils im sonstigen Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten zumindest das Periodenergebnis abgeleitet werden, das sich in dieser Berichtsperiode eingestellt hätte, wenn der Bilanzierende nicht von dem Zuordnungswahlrecht dieser Eigenkapitalinstrumente zur Kategorie der "nicht zu Handelszwecken gehaltenen erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Eigenkapitalinstrumente" Gebrauch gemacht hätte. Allerdings i...

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