Sonstige Leistungen, die nicht mit der Verwendung eines betrieblichen Gegenstandes im Zusammenhang stehen, unterliegen der Umsatzsteuer.[1] Bei der Leistungsentnahme spielt es keine Rolle, ob und inwieweit vorweg ein Vorsteuerabzug möglich war.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuer bei einer Leistungsentnahme

Herr Bauer beschäftigt in seinem Unternehmen einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitslohn von 3.000 EUR. Dieser Arbeitnehmer pflegt auch den privaten Garten von Herrn Bauer. Auf die private Gartenpflege entfallen 20 % seiner gesamten Arbeitszeit.

Herr Bauer entnimmt eine sonstige Leistung und zwar in Höhe von

 
3.000 EUR × 20 % = 600,00 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 114,00 EUR
Entnahme insgesamt 714,00 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 714 8925/4660 Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 19 % USt 600
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % USt 114

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