Sonstige Leistungen, die nicht mit der Verwendung eines betrieblichen Gegenstandes im Zusammenhang stehen, unterliegen der Umsatzsteuer.[1] Bei der Leistungsentnahme spielt es keine Rolle, ob und inwieweit vorweg ein Vorsteuerabzug möglich war.
Umsatzsteuer bei einer Leistungsentnahme
Herr Bauer beschäftigt in seinem Unternehmen einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitslohn von 3.000 EUR. Dieser Arbeitnehmer pflegt auch den privaten Garten von Herrn Bauer. Auf die private Gartenpflege entfallen 20 % seiner gesamten Arbeitszeit.
Herr Bauer entnimmt eine sonstige Leistung und zwar in Höhe von
3.000 EUR × 20 % = | 600,00 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 114,00 EUR |
Entnahme insgesamt | 714,00 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1800/2100 | Privatentnahmen allgemein | 714 | 8925/4660 | Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 19 % USt | 600 |
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % USt | 114 |
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