Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto (Vollhafter/Teilhafter/Einzelunternehmer)
- Bar- oder Sachentnahme
- Bewertung der Sachentnahmen
- Umsatzsteuer
1 So kontieren Sie richtig:
| Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
| Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
| Privatentnahmen allgemein (Vollhafter/Einzelunternehmer) |
1800 |
2100 |
|
Privatentnahmen allgemein |
| Privatsteuern (Vollhafter/Einzelunternehmer) |
1810 |
2150 |
|
Privatsteuern |
| Privatentnahmen allgemein (Teilhafter) |
1900 |
2500 |
|
Privatentnahmen allgemein |
| Privatsteuern (Teilhafter) |
1910 |
2550 |
|
Privatsteuern |
So kontieren Sie richtig:
Bei Entnahmen können sich unterschiedliche Auswirkungen sowohl auf den Gewinn als auch auf die Umsatzsteuer ergeben. Ein wesentlicher Faktor ist, ob Barbeträge oder Sachleistungen aus dem Unternehmen für private Zwecke entnommen werden. Die Entnahme von Barbeträgen, z. B. für den eigenen Lebensunterhalt, wirkt sich grundsätzlich nicht auf den Gewinn aus, weil § 4 Abs. 1 EStG den Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um Entnahmen und vermindert um Einlagen, definiert. Die Entnahme von Barbeträgen aus der Kasse oder vom Bankkonto bucht der Einzelunternehmer in seiner Buchführung auf das Konto "Privatentnahmen allgemein" 1800/2100 (SKR 03/04).
Privatentnahmen allgemein |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Sachentnahmen ohne Umsatzsteuer
Im Betriebsvermögen von Herrn Huber, der ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt, befindet sich ein Pkw, den er bereits auf einen Buchwert von 1 EUR abgeschrieben hat. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt könnte er für das Fahrzeug noch einen Preis von 3.000 EUR erzielen. Er schenkt den Pkw seinem Sohn, der gerade die Führerscheinprüfung bestanden hat.
Es handelt sich um eine Privatentnahme (Warenentnahme für ...