Der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil oder Schenkung ist keine Anschaffung i. S. d. § 23 EStG. Bei Grundstücksübertragungen bei Ehescheidungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs liegt dem entgegen i. d. R. ein Anschaffungsgeschäft vor.[1] Da der Gesamtrechtsnachfolger (Erbe) in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers eintritt (Fußstapfentheorie), ist nach der Rechtsprechung des BFH[2] dem Erben aber die Anschaffung durch den Erblasser zuzurechnen. Erblasser und Erbe werden demnach für die Berechnung der steuerschädlichen Veräußerungsfrist und für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Einheit behandelt. Wegen des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG wird der unentgeltliche Einzelrechtsnachfolger genauso behandelt wie der Gesamtrechtsnachfolger. Wie beim Erbfall werden dem Beschenkten die Zeit seit der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet und bei Ermittlung des vom Beschenkten zu versteuernden Veräußerungsgewinns die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Schenkers zugrunde gelegt.

Wie der Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge stellt auch der Erwerb eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Erbauseinandersetzung durch Realteilung ohne Ausgleichszahlung[3] keine Anschaffung i. S. d. § 23 EStG dar. Da der Miterbe dabei wertmäßig nicht mehr erhält, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, wird er so behandelt, als wenn er direkt vom Erblasser erworben hätte. Wie der Alleinerbe muss sich der Miterbe lediglich die Zeit seit Anschaffung durch den Erblasser zurechnen lassen.

 
Wichtig

Gebäude auf unentgeltlich erworbenem Grund und Boden

Ein auf dem unentgeltlich durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Grund und Boden errichtetes Gebäude ist in die Veräußerungsgewinnbesteuerung einzubeziehen[4], wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung des Grund und Bodens durch den Rechtsvorgänger und Veräußerung durch den Rechtsnachfolger nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger oder der Rechtsnachfolger das Gebäude errichtet hat.[5]

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