Leitsatz

Das FG Berlin-Brandenburg erläutert mit Urteil v. 3.9.2013, unter welchen Voraussetzungen von einer privaten Firmenwagennutzung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auszugehen ist. Das Gericht hält die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des Lohnsteuersenats des BFH in dieser Frage für nicht anwendbar.

 

Sachverhalt

Die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH nutzte als Firmenwagen einen Mercedes der ML-Klasse, der bereits kurz nach der Gründung der Gesellschaft angeschafft worden war. Die Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten war ihr vertraglich verboten. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass ein vertragliches Privatnutzungsverbot bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht ausreicht. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer privaten Nutzung auszugehen, sodass verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen seien.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Amt zu Recht verdeckte Gewinnausschüttungen angesetzt hatte, da vorliegend von einer privaten Nutzung des Firmenwagens auszugehen war. Der für eine private Nutzung von betrieblichen Kfz durch Gesellschafter-Geschäftsführer sprechende Anscheinsbeweis konnte nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht erschüttert werden. Insbesondere war nicht erkennbar, aus welchen betrieblichen Gründen die GmbH ein derart hochwertiges und stark motorisiertes Fahrzeug bereits in ihrer Gründungsphase benötigte. Für eine Privatnutzung des Fahrzeugs sprach insbesondere, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin im Privatvermögen über kein eigenes Fahrzeug verfügte und sie somit auf den Firmenwagen angewiesen war.

 

Hinweis

Das FG erklärte, dass die aktuellen Rechtsprechungsgrundsätze des Lohnsteuersenats des BFH zum Anwendungsbereich der 1-%-Regelung (u. a. BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 42/12; BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 31/10; BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 46/11) nicht auf alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH übertragen werden können. Denn - anders als bei Arbeitnehmern - ist zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschenden Gesellschaftern von gleichlaufenden Interessen auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2013, 6 K 6154/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge