Unternehmer müssen bei der Nutzung ihres Firmenwagens danach unterscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihren Firmen-Pkw

  • für betriebliche Fahrten nutzen,
  • für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte verwenden oder
  • für Privatfahrten.

Die Fahrten, die im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten stehen, sind bezogen auf das Unternehmen Privatfahrten. Nach dem BFH-Urteil vom 26.4.2006[1] sind diese Fahrten aber nicht mit dem Ansatz nach der 1 %-Methode abgegolten. Vielmehr sind diese Fahrten zusätzlich gewinnerhöhend zu erfassen.

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