Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Umfang der Privatfahrten
  • Fahrten zur Erzielung anderer Einkünfte
  • Ermittlung des Nutzungsumfangs

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto"

Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8924 4639   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8921 4645   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung) 8923 4647   sonstige betriebliche Erträge
 
Hinweis

Im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpakets durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % bzw. 5 %. Im Rahmen der Buchführung wird der Unternehmer in diesem Zeitraum voraussichtlich die folgenden neu anzulegenden Konten nutzen:

  • 8923/4647: "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung)"
  • 1775/3805: "Umsatzsteuer 16 %"

DATEV-Anwender können regelmäßig die ihnen bekannten Sachkonten weiterverwenden, Für Standardfälle erfolgt die Abgrenzung der abgesenkten Umsatzsteuerschlüssel im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 über das zu erfassende Leistungsdatum.

So kontieren Sie richtig!

Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke, ermittelt er die private Nutzung mithilfe der 1 %-Methode, wenn er kein Fahrtenbuch führt. Verwendet er seinen Firmenwagen zur Erzielung anderer Einkünfte, muss er den Gewinn zusätzlich um die Kosten erhöhen, die auf diese Fahrten entfallen. Dieser Betrag kann pauschal mit 0,001 % vom Bruttolistenpreis je gefahrenem Kilometer ermittelt werden. Der Unternehmer bucht 80 % dieses zusätzlichen Betrags auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04). 20 % des zusätzlichen Betrags bucht er auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung)" 8924 (SKR 03) bzw. 4639 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Privatentnahmen

an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Keine Abgeltung durch 1 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Zum Betriebsvermögen von Herrn Huber gehört ein Firmenwagen, dessen Anschaffungskosten 30.000 EUR betragen haben (Bruttolistenpreis von 35.700 EUR im Zeitpunkt der Erstzulassung). Die privaten Fahrten ermittelt Herr Huber nach der 1 %-Methode, weil seine betrieblichen Fahrten insgesamt mehr als 50 % betragen. Wohnung und Betriebsstätte befinden sich in einem Gebäude, sodass im betrieblichen Bereich keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anfallen.

Daneben erzielt Herr Huber noch Einkünfte als Arbeitnehmer (aus nichtselbstständiger Tätigkeit). Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses fährt er mit seinem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km. Das sind im Jahr 15 km × 2 × 220 Tage = 6.600 km. Diese Fahrten sind laut BFH nicht durch die 1 %-Methode abgegolten. Herr Huber rechnet nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 wie folgt:[1]

 
35.700 EUR × 1 % = 357 EUR × 12 Monate = 4.284,00 EUR
zusätzliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen:  
35.700 EUR × 0,001 % = 0,357 × 6.600 km = 2.356,20 EUR
Entnahme = Gewinnerhöhung insgesamt 6.640,20 EUR

Hinzu kommt noch, dass der Unternehmer für den gesamten Betrag, abzüglich 20 % Umsatzsteuer, zahlen muss. Das gilt auch für den zusätzlichen Betrag. Für die nicht abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte fällt keine Umsatzsteuer an, wohl aber für außerbetriebliche Fahrten mit dem Firmen-Pkw, wie z. B. die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer daher wie folgt:

 
pauschaler Betrag 6.640,20 EUR
abzüglich 20 % 1.328,04 EUR
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 5.312,16 EUR
Umsatzsteuer 19 % = 1.009,31 EUR

Berechnung/Aufteilung nach der 1 %-Methode:

4.284 EUR × 80 % = 3.427,20 EUR mit 19 % Umsatzsteuer = 651,17 EUR

4.284 EUR × 20 % = 856,80 EUR ohne Umsatzsteuer

Berechnung/Aufteilung der zusätzlichen Kosten:

2.356,20 EUR × 80 % = 1.884,96 EUR mit 19 % Umsatzsteuer = 358,14 EUR

2.356,20 EUR × 20 % = 471,24 EUR ohne Umsatzsteuer

In der Buchführung ist es sinnvoll, die Werte wie in diesem Beispiel zu berechnen und getrennt wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche ­Wertabgaben 4.935,17 8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 856,80
      8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 3.427,20
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 651,17
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Ko...

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