(1) 1Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:

CO2-Klasse

Wert der kombinierten CO2-Emissionen

(in Gramm CO2 je Kilometer)
A 0
B 1 bis 95
C 96 bis 115
D 116 bis 135
E 136 bis 155
F 156 bis 175
G 176 und mehr

2Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als "bei entladener Batterie".

 

(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.

[1] § 3a geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2024. Anzuwenden ab 23.02.2024.

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