1.

[2]Für die in Werbeschriften genannten Modelle neuer Personenkraftwagen sind anzugeben:

 

a)

der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

b)

der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen ("CO2-Emissionen" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen ("CO2-Emissionen" nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und

 

c)

die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen.Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert für den "Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie" (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.

Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.

Bis 22.02.2024:

1.

Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.

 

2.

[3]Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.

Bis 22.02.2024:

2.

Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.

 

3.

Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der in Nummer 1 aufgeführten Werte[4] [Bis 22.02.2024: Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte] nicht erforderlich.

4.[5]

 

4.

Werden Fahrzeugmodelle in Katalogen oder auf einem anderen Weg in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten, bei dem Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt sehen, so sind die in Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 aufgeführten Angaben und zusätzlich die CO2-Effizienzklasse anzugeben. Bei der Angabe der Effizienzklasse ist sowohl das Wort "Effizienzklasse" als auch der entsprechende Buchstabe der jeweiligen CO2-Effizienzklasse zu nennen. Abschnitt I Nummer 2 gilt entsprechend. Abschnitt I Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 auch eine Angabe der CO2-Effizienzklasse entbehrlich ist.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.02.2024.
[2] Nr. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2024. Anzuwenden ab 23.02.2024.
[3] Nr. 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2024. Anzuwenden ab 23.02.2024.
[4] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2024. Anzuwenden ab 23.02.2024.
[5] Nr. 4 gestrichen durch Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2024. Anzuwenden bis 22.02.2024.

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