Der Steuersatz mit 0 % gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Neben den Modulen werden auch alle wesentliche Komponenten einer Photovoltaikanlage und ausdrücklich auch ein Speicher erfasst.

Gleichfalls gilt der Nullsteuersatz für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten, einschließlich eines Batteriespeichers.

Und nicht zuletzt unterliegt auch die Installation einer Photovoltaikanlagen und eines Batteriespeichers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz mit 0 %.

 
Wichtig

Vermietung oder Wartung weiterhin mit 19 %

Die Vermietung einer Photovoltaikanlage stellt als sonstige Leistung grundsätzlich keine Lieferung dar. Damit gilt der Nullsteuersatz nicht für eine Überlassung der Anlage, z. B. im Rahmen eines Miet- oder Leasingvertrags. Im Einzelfall kann ein Leasing- oder Mietkaufvertrag jedoch umsatzsteuerlich als Lieferung der Anlage zu werten sein, für welche dann der Nullsteuersatz greift.

Auch andere sonstige Leistungen an einer Photovoltaikanlage, z. B. Wartung, Reparatur, sind mit dem Regelsteuersatz i. H. v. 19 % zu versteuern.

Weitere Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen installiert wird. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.

Dies objektbezogene Voraussetzungen gelten per gesetzlicher Fiktion als erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Diese Fiktion erspart dem leistenden Unternehmer in den meisten Fällen eine detaillierte Orts- bzw. Bezugsbetrachtung.

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