Um ein vorzeitiges Aus der Alt-Anlagen zu verhindern, hat der Gesetzgeber gehandelt und eine Änderung im EEG vorgenommen. Im EEG 2021 gibt es nun die Kategorie "ausgeförderte Anlagen". Der Betreiber einer ausgeförderten Anlage darf den erzeugten Strom weiterhin ins Netz einspeisen, der Netzbetreiber ist zur Abnahme des Stroms verpflichtet und der Betreiber hat einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung. Doch diese sog. Anschlussvergütung liegt nicht mehr bei bis zu 50 Cent/kWh, sondern hat sich in 2021 bei 2 – 5 Cent/kWh eingependelt. Denn die Vergütung orientiert sich am Börsenpreis des Stroms, der sog. Jahresmarktwert Solar. Hiervon geht noch eine Vermarktungspauschale von 0,4 Cent/kWh ab.[1] Ganz anders die Situation im Laufe des Jahres 2022. Bedingt durch die sich verstärkende Energiekrise sind die Preise an der Strombörse enorm angestiegen, zeitweilig auf über 50 Cent/kWh. Dies hat zu einer sehr attraktiven Anschlussvergütung geführt. Dieses hohe Preisniveau hat sich in 2023 wieder gemindert auf "normale" 7 – 13 Cent/kWh.

Zu beachten ist jedoch, dass dieser Anspruch nur für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2027 besteht.[2]

[1] § 21 Abs. 1 i. V. m. § 100 Abs. 5 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21.12.2020, BGBl. 2020 I S. 3138.

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