(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden

 

1.

für Strom aus Anlagen,

 

a)

die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,

 

b)

deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder

 

c)

die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind,

 

2.

für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und

 

3.

für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

 

(2) 1Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich 1 000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen. 2Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden.

 

(3) 1Sobald

 

1.

eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann,

 

2.

eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder

 

3.

[1]eine Anlage nach Absatz 1, die hinter einem steuerbaren Netzanschluss nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird,

Bis 26.05.2023:

3.

eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demselben Netzanschluss betrieben wird wie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbtriebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,

 

1.

die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

 

2.

die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

 

3.

die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

3Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. 4Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.

 

(3a) 1Für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung be...

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