Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
2. |
"Anlagenbetreiber", wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, |
3. |
"anzulegender Wert" der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist, |
4. |
"Ausschreibung" ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts, |
5. |
"Ausschreibungsvolumen" die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird, |
8. |
"bezuschlagtes Gebot" ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, |
9. |
"Bilanzkreis" ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10d des Energiewirtschaftsgesetzes, |
10. |
"Bilanzkreisvertrag" ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung, |
11. |
"Biogas" jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird, |
12. |
"Biomasseanlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, |
13. |
"Biomethan" jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, |
14. |
(weggefallen) |
15. |
"Bürgerenergiegesellschaft" jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,
wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tat... |
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