[Vorspann]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) In einem dem Rat im Jahr auf Anfrage des Industrieministerrates vom 28. Mai 1990 vorgelegten Bericht hatte die Kommission vorgeschlagen, die Vielzahl der auf Gemeinschaftsebene verwendeten Definitionen von kleinen und mittleren Unternehmen zu reduzieren. Die Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen[1] beruhte also auf der Auffassung, dass das Nebeneinander verschiedener Definitionen auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu Inkohärenzen führen könnte. Im Rahmen eines Gemeinsamen Marktes ohne Binnengrenzen wurde bereits davon ausgegangen, dass es für die Behandlung der Unternehmen einen Grundstock gemeinsamer Regeln geben muss. Die Weiterverfolgung eines solchen Ansatzes ist umso notwendiger, als es zahlreiche Überschneidungen zwischen den auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen zugunsten der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gibt – was z. B. für die Struktur- und Forschungsfonds gilt – und weil vermieden werden muss, dass die Gemeinschaft ihre Maßnahmen auf eine andere Art von KMU ausrichtet als die Mitgliedstaaten. Des Weiteren war man der Auffassung, dass die Verwendung ein und derselben Definition durch die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank (EIB) und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) Kohärenz und Effizienz aller politischen Maßnahmen zugunsten der KMU steigern und auf diese Weise die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen mindern würde.

 

(2) Die Empfehlung 96/280/EG wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend angewandt und die in ihrem Anhang enthaltene Definition wurde unter anderem in die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen übernommenABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.. Über die erforderliche Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten hinaus, wie sie in Artikel 2 der genannten Empfehlung vorgesehen war, gilt es jedoch, etliche bei der Anwendung aufgetretene Interpretationsprobleme sowie die von den Unternehmen übermittelten Bemerkungen zu berücksichtigen. In Anbetracht der zahlreichen Änderungen, die daraufhin an der Empfehlung 96/280/EG vorgenommen werden sollten, und aus Gründen der Klarheit ist die genannte Empfehlung durch einen neuen Text zu ersetzen.

 

(3) Im Übrigen ist gemäß den Artikeln 48, 81 und 82 EG-Vertrag in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unabhängig von der Rechtsform jede Einheit als Unternehmen anzusehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, insbesondere also auch die Einheiten, die als Einpersonen- oder Familienbetriebe eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

 

(4) Das Kriterium der Mitarbeiterzahl bleibt mit Sicherheit eines der aussagekräftigsten und muss als Hauptkriterium festgeschrieben werden, wobei jedoch ein finanzielles Kriterium eine notwendige Ergänzung darstellt, um die tatsächliche Bedeutung eines Unternehmens, seine Leistungsfähigkeit und seine Wettbewerbssituation beurteilen zu können. Allerdings wäre davon abzuraten, als einziges finanzielles Kriterium den Umsatz heranzuziehen – allein schon deshalb, weil der Umsatz der Handelsunternehmen und des Vertriebs naturgemäß über dem des verarbeitenden Gewerbes liegt. Das Kriterium des Umsatzes muss also mit dem der Bilanzsumme kombiniert werden, das die Gesamtheit des Wertes eines Unternehmens widerspiegelt, wobei bei einem dieser Kriterien die festgelegte Grenze überschritten werden darf.

 

(5) Der Schwellenwert für den Umsatz gilt für Unternehmen, die sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen. Um den Nutzen, der sich aus der Anwendung der Definition ergibt, nicht unnötig zu schmälern, ist eine Aktualisierung angebracht, bei der die Entwicklung der Preise und der Produktivität gleichermaßen zu berücksichtigen ist.

 

(6) Da in Bezug auf den Schwellenwert für die Bilanzsumme keine neuen Erkenntnisse vorliegen, ist die Beibehaltung Ansatzes gerechtfertigt, der darin besteht, auf den Schwellenwert für den Umsatz einen auf dem statistischen Verhältnis zwischen diesen beiden Variablen beruhenden Koeffizienten anzuwenden. Die festgestellte statistische Entwicklung lässt eine stärkere Anhebung des Schwellenwertes für den Umsatz geboten erscheinen. Da diese Entwicklung je nach Größenklasse der Unternehmen unterschiedlich stark ausgeprägt ist, gilt es zudem, diesen Koeffizienten so zu staffeln, dass der wirtschaftlichen Entwicklung im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen wird und die Kleinst- und Kleinunternehmen gege...

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