Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Aktivierung
  • Patentgebühren
  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • Abschreibung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Gewerbliche Schutzrechte 0020 0120   Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten 0030 0140  
Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte 0046 0146   Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
Immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung 0048 0148  
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 4822 6200   Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Sonstige Aufwendungen betrieblich und regelmäßig 4905 6304   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Sonstige Rückstellungen 0970 3070   Sonstige Rückstellungen

So kontieren Sie richtig!

Ein Patentinhaber muss zur Aufrechterhaltung des Patents eine Jahresgebühr bezahlen. Die Buchung derselben erfolgt z. B. auf das Konto "Sonstige Aufwendungen betrieblich und regelmäßig" 4905 (SKR 03) bzw. 6304 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt z. B. auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Sonstige Aufwendungen betrieblich und regelmäßig

an Bank

Wird eine Lizenz an einem Patent erworben, bucht der Lizenznehmer die an den Lizenzgeber (Patentinhaber) entrichtete Gebühr auf das Konto "Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten" 0030 (SKR 03) bzw. 0140 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Lizenzerwerb

Unternehmer Hans Groß erwirbt von Patentinhaber Wolfgang Müller für 10 Jahre die Lizenz an dessen Patent. Hans Groß zahlt dafür an Wolfgang Müller eine einmalige Lizenzgebühr von 300.000 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0030/0140 Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten 300.000 1200/1800 Bank 300.000

3 Patente: Begriffserklärung

Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung, das den Inhaber berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.[1]

Nach § 1 Abs. 3 PatG werden als Erfindungen insbesondere nicht angesehen:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen,
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen,
  • die Wiedergabe von Informationen.

Nach der erfolgreichen Prüfung einer Patentanmeldung beim Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kann ein Patent erteilt werden. Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entsteht das Schutz- und Verbotsrecht des Patentinhabers.

Die Wirkungen des Patents sind in § 9 PatG geregelt. Danach hat das Patent die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers

  • ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
  • ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung anzubieten;
  • das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Werden die Rechte eines Patentinhabers verletzt, kann dieser vom Patentverletzer Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatzanspruch des Patentinhabers verjährt innerhalb von 3 Jahren.[2] Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Patentinhaber) von den Umständen, die den Anspruch begründen sowie von der Person des Schuldners (Patentverletzer) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

4 Patente sind immaterielle Wirtschaftsgüter

4.1 Aktivierung in Handels- und Steuerbilanz

Immaterielle Vermögensgegenstände i. S. d. § 266 HGB sind unkörperlich und umfassen insbesondere

  • Rechte (gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen, sonstige ähnliche Rechte) und
  • tatsächliche Positionen von wirtschaftlichem Wert (wie z. B. Erfindungen, Verfahren oder Rezepte).

Es handelt sich weder um bewegliche noch um unbewegliche Vermögensgegenstände.

Patente gehören zu den Schutzrechten i. S. d. § 266 HGB. Sie sind entweder unter den selbst geschaffenen oder unter den entgeltlich erworbe...

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