BMF, 18.8.2015, III C 3 - S 7492/08/10002

Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte

Bezug: BMF-Schreiben vom 22.12.2004, IV A 6 – S 7492 – 13/04 (BStBl 2004 I S. 1200)

1 Anlage

Die amerikanischen und britischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer VISA-Kreditkarte an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung erleichtern soll (vgl. Tz. 64 und 65 des BMF-Schreibens vom 22.12.2004, IV A 6 – S 7492 – 13/04, BStBl 2004 I S. 1200). Die belgischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland führen nun ebenfalls ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf unter Verwendung einer VISA-Kreditkarte ein.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22.12.2004 für Umsätze, die nach dem 31.8.2015 ausgeführt werden, Folgendes:

1 Die belgischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer VISA-Kreditkarte an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung erleichtern soll. Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist dabei bei Beschaffungen von Leistungen für den dienstlichen Bedarf nicht zu versagen, wenn die VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert von 10.000 EUR als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Die hierzu an die belgischen Karteninhaber ausgegebenen VISA-Kreditkarten beginnen jeweils mit der Nummer 4857.
   
2 Die VISA-Kreditkarte ersetzt nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag. Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung hat der leistende Unternehmer deshalb neben einem grundsätzlich ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein auch einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle nach dem beigefügten Vordruck (Anlage) vorzulegen.
   
3 Mit der Durchführung dieses Beschaffungsverfahrens ist ausschließlich die amtliche Beschaffungsstelle „Belgischer Verbindungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland (JMSLn)” beauftragt.
   
4 Im Übrigen wird das belgische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines – zum Herunterladen bereit.

151885A

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

NATO-TrStatZAbk Art. 67 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 654

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