Dort wo es möglich ist, können Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren sukzessive durch Elektroautos ausgetauscht werden. Neben einer deutlichen Verbesserung des ökologischen Fußabdrucks des Unternehmens ergeben sich nicht zu unterschätzende Lohnsteuervorteile für die Dienstwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer, die auch zu beitragsrechtlichen Vorteilen in der Sozialversicherung führen. Auf die lohnsteuerliche Behandlung von Hybridelektrofahrzeugen (sog. Plug-in-Hybridmodelle) wird unter Nachhaltigkeitsaspekten an dieser Stelle verzichtet, weil bei der Dienstwagennutzung dieser Fahrzeugmodelle häufig der Einsatz des Verbrennungsmotors im Vordergrund steht.

Die Förderung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung erfolgt bei der 1-%-Regelung durch die Minderung des Bruttolistenpreises. Dies bewirkt im Ergebnis einen geringeren lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der Überlassung des E-Dienstwagens für

  • die Privatnutzung (1 % des gekürzten Bruttolistenpreises),
  • die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % des gekürzten Bruttolistenpreises x Entfernungs-km bzw. bei der Tagespauschale: 0,002 % des gekürzten Bruttolistenpreises x Entfernungs-km x tatsächliche Fahrten) und
  • steuerpflichtige Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Entsprechende Regelungen gelten für die in der Lohnsteuerpraxis weniger gebräuchliche Fahrtenbuch-Methode, bei der eine Kürzung der Anschaffungskosten und damit der Abschreibungsbeträge bzw. bei Leasingfahrzeugen der monatlichen Leasingraten vorgenommen wird. Als Folge sinkt der Kilometersatz für die Berechnung des geldwerten Vorteils "Dienstwagen".

Die nachfolgende interaktive Grafik gibt einen schnellen Überblick über Kürzungen der Bemessungsgrundlage abhängig vom Anschaffungsjahr und den weiteren Voraussetzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der 1-%-Regelung:

Infographic

 
Praxis-Tipp

Fahrtraining für spritsparendes Autofahren

Für die verbleibenden Fahrzeuge des Fuhrparks mit Verbrennungsmotoren kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die kostenlose Teilnahme an einem Fahrtraining anbieten, um eine umweltbewusste Fahrweise zu fördern, die den Treibstoffverbrauch senkt. Auch wenn zu diesem Themenbereich keine höchstrichterliche Finanzrechtsprechung vorliegt, dürfte in der Fortbildungsmaßnahme lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Hier empfiehlt es sich beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsankunft einzuholen.[1]

THG-Prämie für E-Dienstwagen als zusätzlicher Bonus

Ein zusätzlicher außersteuerlicher Anreiz bei E-Autos ergibt sich für das Unternehmen durch die sog. Treibhaugasminderungsprämie (THG-Prämie), die das Unternehmen für seine E-Fahrzeuge in Anspruch nehmen kann. Es kann für seine E-Fahrzeuge jeweils eine jährliche Prämie bis zu 450 EUR erhalten, indem es die eingesparten CO2-Emissionen "verkauft". Die THG-Prämien stellen bei Fahrzeugen des Betriebsvermögens Betriebseinnahmen dar.

Für die Dienstwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer hat die THG-Prämie keine Auswirkungen, wenn der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Methode berechnet wird. Wird der geldwerte Vorteil der Privatnutzung hingegen nach der Fahrtenbuch-Regelung versteuert, mindert die THG-Prämie die Gesamtkosten für den E-Dienstwagen unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Prämie vereinnahmt.

 
Achtung

Vom Arbeitnehmer kassierte THG-Prämie ist steuerpflichtig

Bei der Überlassung eines Dienstwagens ist normalerweise der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitgeber kann als Fahrzeughalter als zusätzlichen Anreiz für den Umstieg zur Elektromobilität dem Arbeitnehmer eine Bestätigung für den Quotenhandel erteilen und die THG-Prämie dem Arbeitnehmer überlassen. Vereinnahmt der Arbeitnehmer die THG-Prämie, liegt allerdings steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Die Prämienzahlung an den Arbeitnehmer ist durch das Dienstverhältnis veranlasst, ebenso wie der geldwerte Vorteil aus der eigentlichen Überlassung des E-Dienstwagens. Es gelten die Regelungen für sonstige Bezüge.

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