Rz. 48

Bei ihrer Zuführung zum Betriebsvermögen kommt für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens außer den auch in der Handelsbilanz anzusetzenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Rz. 27) in der Steuerbilanz auch der "an deren Stelle tretende Wert" (vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge) in Betracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Es handelt sich hierbei um den Teilwert, der grundsätzlich auch bei Zuführungen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen anzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

 

Rz. 49

Bei Anlagegegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB) oder der Abnutzung unterliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), ist die planmäßige Abschreibung in der Steuerbilanz auf die Abschreibungen nach §§ 7 ff. EStG beschränkt.

 

Rz. 50

Bei Gebäuden sind sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten als Herstellungskosten zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

 

Rz. 51

Nach einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG) besteht wie in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) ein Zuschreibungsgebot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG. Im Unterschied zur Handelsbilanz (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB; vgl. Rz. 30) besteht für entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte nach einem Wertzugang kein Beibehaltungswahlrecht.

Nach einer Teilwertabschreibung ist dann nicht zuzuschreiben, wenn der Unternehmer nachweist, dass der niedrigere Teilwert weiterhin Bestand hat, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG.

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