Steuerliche Wahlrechte können sich aus dem Gesetz oder aus den Verwaltungsvorschriften[1], [2] ergeben.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein nur steuerliches oder handelsrechtliches und steuerliches Wahlrecht existiert. In beiden Fällen kann das steuerliche Wahlrecht unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden.[3]
Beispiel 1
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
Stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter können zur Vermeidung der Besteuerung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer bestimmter Wirtschaftsgüter übertragen werden.[4] Dazu sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindern.
Soweit die Übertragung auf ein anderes Wirtschaftsgut nicht vorgenommen wird, kann der Steuerpflichtige eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.
Eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Bildung einer entsprechenden Rücklage in der Handelsbilanz ist nach den Vorschriften des HGB nicht zulässig. Die Abweichung vom Handelsbilanzansatz in der Steuerbilanz wird durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zugelassen.
Beispiel 2
Teilwertabschreibungen
Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben.[5]
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG kann bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Teilwert angesetzt werden. Die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz ist nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen; der Steuerpflichtige kann darauf auch verzichten.
Hat der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr eine Teilwertabschreibung vorgenommen und verzichtet er in einem darauf folgenden Jahr auf den Nachweis der dauernden Wertminderung, z. B. im Zusammenhang mit Verlustabzügen, ist zu prüfen, ob eine willkürliche Gestaltung vorliegt.[6]
Wertaufholungsgebot: Rückgängigmachung von Teilwertabschreibungen
Das Gesetz[7] sieht eine strikte Wertaufholung vor, wenn nach vorangegangener Teilwertabschreibung die Gründe für diese nicht mehr nachgewiesen werden. Die Finanzverwaltung[8] weist die Nachweiserfordernis als faktisches Wahlrecht aus. Somit kann der Steuerpflichtige die Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung[9] in der Steuerbilanz bewusst steuern. Durch das einfache Unterlassen von Nachweisen für die voraussichtlich dauernde Wertminderung kann, da keine Koppelung an die Handelsbilanz existiert, die Zuschreibung in einem Wirtschaftsjahr ausgelöst werden.[10]
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