(1) Die Anmeldung muss enthalten:
1. |
Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5, |
2. |
[1]eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung [2] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 [3] [Bis 13.01.2019: § 6a Absatz 2 ] eine Markenbeschreibung und |
Bis 23.06.2016:
2. |
eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und |
3. |
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20. |
(2) Wird in der Anmeldung
1. |
die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben, |
2. |
eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben. |
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