(1) Die Anmeldung muss enthalten:

 

1.

Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,

 

2.

[1]eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung [2] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 [3] [Bis 13.01.2019: § 6a Absatz 2 ] eine Markenbeschreibung und

Bis 23.06.2016:

2.

eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und

 

3.

das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.

 

(2) Wird in der Anmeldung

 

1.

die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,

 

2.

eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.

[1] Nr. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung. Anzuwenden ab 24.06.2016.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.

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