§ 1 Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten

 

(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

 

(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§§ 2 - 23 Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung

§§ 2 - 18 Abschnitt 1 Anmeldungen

§ 2 Form der Anmeldung

 

(1)[1] 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt [Bis 31.03.2019: vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung ] [2]maßgebend.

Vom 04.10.2006 bis 23.06.2016:

(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. 2Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. [Bis 31.12.2012: 3In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.] [3]

Bis 03.10.2006:

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2)[4]

 

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

 

(2)[5] Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

Bis 23.06.2016:

(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

[1] Abs. 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung. Anzuwenden ab 24.06.2016.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes. Anzuwenden bis 31.03.2019.
[3] Aufgehoben durch Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10.12.2012. Anzuwenden bis 31.12.2012.
[4] Abs. 2 aufgehoben durch Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung. Anzuwenden bis 23.06.2016.
[5] Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung. Anzuwenden ab 24.06.2016.

§ 3 Inhalt der Anmeldung

 

(1) Die Anmeldung muss enthalten:

 

1.

Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,

 

2.

[1]eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung [2] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 [3] [Bis 13.01.2019: § 6a Absatz 2 ] eine Markenbeschreibung und

Bis 23.06.2016:

2.

eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und

 

3.

das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.

 

(2) Wird in der Anmeldung

 

1.

die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,

 

2.

eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.

[1] Nr. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung. Anzuwenden ab 24.06.2016.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.

§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken

 

(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.

 

(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.

 

(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.

[1] § 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.

§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter

 

(1)[1] 1Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:

 

1.

wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

 

2.

wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:

 

a)

Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Pers...

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