§ 1 Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§ 2 - 23 Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung
§§ 2 - 18 Abschnitt 1 Anmeldungen
§ 2 Form der Anmeldung
(1)[1] 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt [Bis 31.03.2019: vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung ] [2]maßgebend.
Vom 04.10.2006 bis 23.06.2016:
(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. 2Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. [Bis 31.12.2012: 3In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.] [3]
Bis 03.10.2006:
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2)[4]
(2)[5] Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
Bis 23.06.2016:
(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
§ 3 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
1. |
Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5, |
2. |
[1]eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung [2] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 [3] [Bis 13.01.2019: § 6a Absatz 2 ] eine Markenbeschreibung und |
Bis 23.06.2016:
2. |
eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und |
3. |
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20. |
(2) Wird in der Anmeldung
1. |
die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben, |
2. |
eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben. |
§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken
(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.
(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.
§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
(1)[1] 1Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
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