(1) 1Die Endentscheidungen des Bundespatentgerichts[1] [Bis 13.01.2019: Patentgerichts] werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. 2Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. 3Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. 4Entscheidet das Bundespatentgericht[2] [Bis 13.01.2019: Patentgericht] ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. 5Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

 

(2) Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts[3] [Bis 13.01.2019: Patentgerichts], durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.

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