Definition: Das LkSG nennt als Regelbeispiele für die Missachtung von Arbeitsschutzanforderungen a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards hinsichtlich der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel oder die b) fehlende Eignung von Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung chemischer oder biologischer Stoffe oder gegen physikalische Einwirkungen. Ferner ist hierunter die Missachtung des Rechts auf Erholung gefasst, etwa durch die Nichteinhaltung von Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten (c). Ergänzend ist die ungenügende Ausbildung und Unterweisung aufgeführt. Insgesamt ist hier darauf abzustellen, ob offensichtlich grundlegende Schutzstandards (Ziele und Elemente) der ILO-Konvention Nr. 155[1] und 187[2] missachtet wurden.

Das deutsche Recht bildet nicht den Standard für die Arbeitsschutzanforderungen in anderen Ländern. Fehlende oder offensichtlich unzureichende lokale Regelungen zum Arbeitsschutz können im Rahmen des LkSG jedoch auch nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden, dass keine oder aus Sicht des Menschenrechtsschutzes völlig unzureichende und damit unangemessene Maßnahmen getroffen werden (z. B. lediglich Aushänge zu Arbeitsschutzregeln ohne konkrete Unterweisung oder ohne Bereitstellung der in den Aushängen in Bezug genommenen Schutzkleidung oder sonstiger Schutzvorrichtungen).

Risikoindikatoren: Als Risikoindikator für die Missachtung von Arbeitsschutz kann zunächst auf Berichte über eine (im Industrievergleich) auffällig hohe Anzahl von Arbeitsunfällen abgestellt werden. Aufmerksamkeit ist auch geboten, wenn es kein Meldesystem gibt und eine zentrale Erfassung von Arbeitsunfällen überhaupt nicht erfolgt. Auch das Fehlen von Gefährdungsbeurteilungen für die Tätigkeiten, eine mangelhafte Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung sowie das Fehlen einer Schulungsdokumentation über Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz deuten auf dieses menschenrechtliche Risiko hin. Hinsichtlich der Einhaltung von Ruhezeiten deutet eine fehlende Dokumentation von Arbeitszeiten, Überstunden und Ausgleichsleistungen auf Risiken hin. Schließlich können externe Berichte über Missstände im Bereich des Arbeitsschutzes vorliegen. Schließlich zählt der Augenschein: Häufig sind fehlende Schutzausrüstung (wie zum Beispiel Arbeitsschuhe, Handschuhe, Helme) sowie eine ungeeignete Einrichtung der Arbeitsstätte (etwa fehlende, nicht beschilderte oder zugestellte oder verschlossene Notausgänge, offensichtlich unzureichende Sanitäreinrichtungen) bei einer Begehung sofort zu erkennen.

Präventionsmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Für die Vermeidung von menschenrechtlichen Risiken im Bereich des Arbeitsschutzes kann meist auf bereits bestehende Maßnahmen verwiesen werden. Hierzu zählen Gefährdungsbeurteilungen, Ausgabe von persönlicher Schutzausrüstung, spezifische Schulungsmaßnahmen zu Gefahrenvermeidung am Arbeitsplatz und bei der Bedienung von Arbeitsmitteln (Anlagen, Maschinen) und die Einrichtung von Flucht- und Rettungswegen. Die Wirksamkeitskontrolle kann hier durch die – regelmäßig stichprobenartige – Einsichtnahme in die entsprechende Dokumentation erfolgen. Bei entsprechender Risikopriorisierung, etwa aufgrund anderer erfüllter Risikoindikatoren oder externer Berichte über Gefährdungslagen, sind zudem – möglichst unangekündigte – Ortstermine als Wirksamkeitskontrolle in Betracht zu ziehen.

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