Grundsätzlich ist es möglich, die Überwachungsaufgabe einer Mehrzahl von Personen zuzuweisen. Dies kann sich aus der fachlichen Eignung und Expertise[1] ergeben oder aus wesentlichen Unterschieden in den Geschäftsabläufen auch innerhalb eines Unternehmens. Ziel der Entscheidung der Geschäftsleitung muss es in jedem Fall sein, die fachliche Eignung und organisatorischen Voraussetzungen einerseits und die Abdeckung der risikoerheblichen Geschäftsabläufe andererseits für die Überwachung sicherzustellen.

Entscheidet sich die Geschäftsleitung für die Zuweisung der Überwachungsaufgabe an eine Personenmehrheit, kommt es in besonderem Maße auf die genaue Beschreibung der Aufgabe und auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten sowie die Festlegung von Mitwirkungspflichten an.

[1] s. Abschn. 3.1.

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