Die erforderliche Fachkenntnis bezieht sich in erster Linie auf die Anforderungen des LkSG. Die Person(en) müssen diese Fachkenntnis nicht originär besitzen. Sie müssen jedoch die Voraussetzungen aufgrund ihrer Vorbildung mitbringen, die Kenntnisse mit der Bestellung und unmittelbar auf diese folgend zu erwerben. Hierzu kann auch externer Rechtsrat herangezogen werden. Außerdem hat die Geschäftsleitung zu erwägen, ob weiterer Schulungsbedarf besteht; dabei ist auch auf die Einschätzung der zu bestellenden Person(en) einzugehen. Neben der Kenntnisse über das LkSG empfiehlt es sich, einen grundlegenden Überblick auch über die dahinter stehenden internationalen Regelwerke zu erlangen, da diese als wichtige Auslegungshilfe für das LkSG dienen können. Dies umfasst zunächst die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt). Auch den Inhalt der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sollte die Person des Menschenrechtsbeauftragten kennen. In praktischer Hinsicht sollte sich die beauftragte Person mit den Verlautbarungen, Hinweisen und Handreichungen des federführend zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der nach § 19 Abs. 1 LkSG zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, vertraut machen. Da es sich bei der menschenrechtlichen Sorgfalt für Unternehmen um ein noch in weiterer Entwicklung befindliches Feld handelt, ist schließlich eine regelmäßige Fortbildung zu empfehlen.

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