Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag erläutert, wie die Überwachung des Risikomanagements nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ausgestaltet werden kann. In § 4 Abs. 3 LkSG ist etwa die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten als eine Möglichkeit zur Überwachung des Risikomanagements genannt. Der Beitrag zeigt auf, welche Kompetenzen für die Ausübung der Überwachungsfunktion notwendig sind und gibt einen Überblick über die organisatorischen Möglichkeiten. Zuletzt werden die Sanktionsmöglichkeiten kurz vorgestellt, sollte der Pflicht nach einer entsprechenden Zuständigkeit nicht nachgekommen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In § 4 Abs. 3 LkSG ist die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten als eine Möglichkeit zur Überwachung des Risikomanagements genannt.

1 Einordnung Überwachung des Risikomanagementsystems

Nach § 4 Abs. 3 LkSG besteht die Aufgabe des Menschenrechtsbeauftragten in der "Überwachung des Risikomanagements". Der Begriff des Risikomanagements ist dabei umfassend als das eines Risikomanagementsystems zu verstehen. Dieses umfasst die Handlungen, die nach § 3 LkSG zur Ausübung der Sorgfaltspflichten in systematischer Weise aufgesetzt und ausgeübt werden müssen. Im Einklang mit den dem LkSG zugrundeliegenden Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu Wirtschaft und Menschenrechten und in Anlehnung an sonstige etablierte Risikomanagementsysteme finden sich hier die kreisläufigen Elemente der Risikoidentifizierung und -analyse, der Maßnahmendefinition und -umsetzung sowie der Wirksamkeitskontrolle einschließlich des Beschwerdemanagements, die gemeinsam in der Berichterstattung und der kontinuierlichen Verbesserung des Managementsystems für die Einhaltung der menschen- und umweltrechtlichen Sorgfaltspflichten mündet. Dies gilt für den eigenen Geschäftsbereich des verpflichteten Unternehmens sowie für die Lieferanten des Unternehmens. Die Überwachungspflicht schließt damit grundsätzlich alle diese Aspekte mit ein, wobei sich die Wirksamkeitskontrolle bei Lieferanten von der im eigenen Geschäftsbereich unterscheidet.[1]

Das Risikomanagement ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LkSG in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen zu verankern. Damit bilden diese Geschäftsabläufe auch den Bezugspunkt für die Überwachung. Dies kommt etwa zum Tragen hinsichtlich der Frage, ob das Risikomanagement insgesamt und dessen Überwachung im Speziellen zentral oder dezentral aufzusetzen ist. Hierbei ist der Struktur der Geschäftsabläufe und deren Steuerung im Unternehmen Rechnung zu tragen.

Die Aufgabe der Überwachung des Risikomanagementsystems (in seiner Verankerung in den Geschäftsabläufen) ergibt sich aus der Zielsetzung eines "wirksamen" Risikomanagements nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LkSG.

 
Wichtig

Risikomanagementsystem: was wirksame Maßnahmen sind

Maßgeblich für die Aufgabenstellung sind damit die Gesichtspunkte aus § 4 Abs. 2 LkSG, die wiederum die Elemente des Risikomanagementsystems widerspiegeln: Es geht um das Erkennen der Risiken und ihre Minimierung sowie das Verhindern oder Beenden von aus diesen Risiken erwachsenden Verletzungen.

Bestellung eines Menschenrechtsbeauftragten ist keine Pflicht, sondern eine Empfehlung

Diese drei Dimensionen bestimmen folglich die Aufgabenstellung für die Überwachung des Risikomanagementsystems. Diese Aufgabe kommt in letzter Instanz der Unternehmensleitung zu. § 4 Abs. 3 LkSG eröffnet jedoch die Möglichkeit, diese Aufgabe einer/m Menschenrechtsbeauftragten zuzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzlich klar definierte Rolle wie in anderen Gesetzen, sondern um eine gesetzgeberische Empfehlung. Dies ist auch sachgerecht. Denn zum einen beschränkt sich das LkSG nicht auf einen Fach- oder Sachbereich. Durch den umfangreichen Katalog der geschützten Rechtspositionen in § 2 Abs. 2 LkSG sind verschiedenste Fragestellungen betroffen. Zum anderen gilt die Überwachungspflicht für unterschiedlichste Organisationsformen und, durch die weite Definition des eigenen Geschäftsbereichs in § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 LkSG, über Gesellschafts- und Staatsgrenzen hinweg. Die sachgemäße Definition der Überwachungsaufgabe hängt damit, vor dem Hintergrund der zuvor genannten allgemeinen Merkmale, i. E. von der konkreten Unternehmens- bzw. Konzernorganisation und -steuerung ab. Im Folgenden sollen einige Gestaltungsoptionen näher beleuchtet werden.

2 Gestaltungsanforderungen und -optionen hinsichtlich der Überwachungsaufgabe

2.1 Personenmehrheit: mehrere Menschen mit Überwachungsaufgabe

Grundsätzlich ist es möglich, die Überwachungsaufgabe einer Mehrzahl von Personen zuzuweisen. Dies kann sich aus der fachlichen Eignung und Expertise[1] ergeben oder aus wesentlichen Unterschieden in den Geschäftsabläufen auch innerhalb eines Unternehmens. Ziel der Entscheidung der Geschäftsleitung muss es in jedem Fall sein, die fachliche Eignung und organisatorischen Voraussetzungen einerseits und die Abdeckung der risikoerheblichen Geschäftsabläufe andererseits für die Überwachung sicherzustellen.

Entscheidet sich die Geschäftsleitung für die Zuweisung der Überwachungsaufgabe an eine Personenmehrheit, kom...

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