Der Vordruck KStOpt enthält den Antrag auf Option zur KSt bzw. den Antrag zur Rückoption.

Nach § 1a Abs. 1 KStG können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften den Antrag stellen, als Körperschaften besteuert zu werden. Personenhandelsgesellschaften sind die OHG, die KG und die EWIV. Optionsfähig sind auch ausländische Gesellschaften, die nach einem Rechtstypenvergleich einer deutschen Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft entsprechen. Nicht optieren können Investmentfonds und ausländische Gesellschaften, wenn sie in ihrem Ansässigkeitsstaat keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht entsprechenden Besteuerung unterliegen.

Rechtstechnisch wird die Option als fiktiver Formwechsel der Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft abgewickelt. Daher ist § 25 UmwStG i. V. m. §§ 20 ff. UmwStG anwendbar. Voraussetzung ist, dass diese Vorschriften nach § 1 Abs. 3, 4 UmwStG anwendbar sind. Ob die fiktive Umwandlung steuerneutral erfolgt, richtet sich nach § 20 Abs. 2 UmwStG.

Folge der Option ist, dass die optierende Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG als Kapitalgesellschaft gilt. Daher sind alle Vorschriften des KStG und nach § 2 Abs. 8 GewStG auch des GewStG, die für Kapitalgesellschaften gelten, anwendbar. Die Gesellschafter der Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft gelten nach § 1a Abs. 3 KStG als nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, und zwar auch insoweit, als sie persönlich haftende Gesellschafter der optierenden Gesellschaft sind. Entnahmen führen daher zu kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttungen, Sondervergütungen zu steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben, auf die jedoch die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung anzuwenden sind.

Eine optierende Gesellschaft kann nach § 1a Abs. 4 KStG jederzeit beantragen, wieder als Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft besteuert zu werden. Dies führt zu einem fiktiven Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft. Abgewickelt wird die Rückoption nach § 9 Satz 1 UmwStG nach den §§ 3ff. UmwStG.

Kraft Gesetzes endet die KSt-Pflicht der optierenden Gesellschaft mit der Folge der Rückkehr zur transparenten Besteuerung, wenn die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 KStG entfallen, etwa die Gesellschaft durch zivilrechtliche Umwandlung keine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft mehr ist, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder wenn die im Ausland ansässige Gesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht mehr einer Körperschaftsteuer unterworfen wird.

Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung als Körperschaft erfolgen soll. Der Antrag ist bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzbehörde zu stellen, sonst bei Bundeszentralamt für Finanzen.

Zusätzlich zu dem Antrag ist der Beschluss der Mitglieder über die Optionsausübung dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Befindet sich die Geschäftsleitung der optierenden Gesellschaft im Ausland, ist der Nachweis zu übermitteln, dass die Gesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat einer der deutschen unbeschränkten KSt-Pflicht entsprechenden Besteuerung unterliegt. Außerdem ist eine Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde zu übermitteln.

[1] Die Ansicht der Finanzverwaltung sowie Einzelheiten zum Antrag sind in BMF, Schreiben v. 10.11.2021[2] enthalten.

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