Gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht durch eine Einlage[1], bei buchführenden Betrieben, entsprechend auch bei solchen mit Einnahmen-Überschuss-Gewinnermittlung[2], nicht jedoch mit Durchschnittssätzen.[3] Die Einlage setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut einen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb aufweist und geeignet ist, ihn zu fördern, z. B. ein hofnah gelegenes verpachtetes Grundstück[4], ein Tauschgrundstück[5], zu mindestens 10 % eigenbetrieblich genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter[6], Anteile an einer geschäftlich verbundenen Genossenschaft[7], nicht jedoch Bodenschätze[8], vom Betrieb entfernt gelegene und nicht nutzungsfähige Grundstücke[9], Mietwohn- und Geschäftshäuser[10], nutzlose und verlustbringende Wirtschaftsgüter[11], Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften[12], nicht durch den Betrieb veranlasste Schulden. Unter denselben Voraussetzungen des Förderungszusammenhangs kann gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen gebildet werden.

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