Rz. 5

Gemäß § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten der Kaufpreis abzüglich Preisminderungen (Nachlässe und Skonti),[1] zuzüglich der Nebenkosten, die aufgewendet werden, um das Kfz in die eigene Verfügungsmacht zu überführen (z. B. Überführungs-, Zulassungs-, Kennzeichen-, Vermittlungs- oder Gutachterkosten), und zuzüglich der Aufwendungen, um das Kfz in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Kosten der Montage von Anlagen zur betriebsbereiten Verwendung, z. B. bei Taxiunternehmen).[2] Die Anschaffungskosten umfassen auch die Aufwendungen für mit angeschafftes Zubehör, so auch die Kosten für ein eingebautes Autoradio.[3] Ein leicht zu entfernendes und tragbares Radiogerät ist dagegen nicht mit dem Pkw als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen und getrennt zu behandeln.[4] Für nachträglich angeschafftes Zubehör kommt es darauf an, ob dieses durch den Einbau seinen Charakter als selbstständiger Vermögensgegenstand (Wirtschaftsgut) verliert und somit als nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten gerechnet wird.[5] In diesem Fall können die Anschaffungskosten nur einheitlich abgeschrieben werden. Anderenfalls ist für diesen Vermögensgegenstand eine eigene Abschreibung zu ermitteln und fortzuführen und es kommt die Bewertungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in Betracht.

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Aufwendungen für die erstmalige Umlackierung und Beschriftung von Fahrzeugen zu Werbezwecken, da diese weder allgemein dazu dienen, das Fahrzeug in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, noch um es für den individuellen bestimmungsgemäßen Gebrauch vorzubereiten.[6]

Etwas anderes könnte m. E. nur gelten, wenn das Kfz nahezu ausschließlich Werbezwecken dienen sollte und seine Eigenschaft als Fortbewegungs- und Transportmittel damit in den Hintergrund treten würde.

 

Rz. 6

Ein im Laufe des Wirtschaftsjahres dem Betrieb als Einlage zugeführtes Kfz ist in der Handelsbilanz höchstens mit dem Zeitwert anzusetzen. Eine Bindung an frühere Anschaffungskosten oder Buchwerte besteht nicht. Steuerrechtlich ist grundsätzlich der Teilwert anzusetzen, höchstens jedoch die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn die private Anschaffung weniger als 3 Jahre vor der Einlage zurückliegt[7]. Als Anschaffungskosten eines verbilligt erworbenen Kfz sind die tatsächlichen Anschaffungskosten – also nicht nur der in Geld geflossene Kaufpreis – maßgebend.[8] Wurde das Kfz vor der Einlage aus einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Entnahmewert.[9]

 

Rz. 7

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Anschaffung ist investitionszulagenrechtlich auf den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft im Betrieb des Anspruchsberechtigten abzustellen. Hierfür ist das Fehlen der behördlichen Zulassung am Stichtag ohne Bedeutung, wenn zumindest eine allgemeine Betriebserlaubnis oder ein rechtlich gleichgestelltes Gutachten des amtlichen Sachverständigen existiert und die Zulassung vom Investor unverzüglich bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.[10]

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