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Kraftfahrzeug: steuerliche Behandlung der Haltung und Nu ... / 1.3.1 Erstbewertung

Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
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Rz. 5

Gemäß § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten der Kaufpreis abzüglich Preisminderungen (Nachlässe und Skonti),[1] zuzüglich der Nebenkosten, die aufgewendet werden, um das Kfz in die eigene Verfügungsmacht zu überführen (z. B. Überführungs-, Zulassungs-, Kennzeichen-, Vermittlungs- oder Gutachterkosten), und zuzüglich der Aufwendungen, um das Kfz in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Kosten der Montage von Anlagen zur betriebsbereiten Verwendung, z. B. bei Taxiunternehmen).[2] Die Anschaffungskosten umfassen auch die Aufwendungen für mit angeschafftes Zubehör, so auch die Kosten für ein eingebautes Autoradio.[3] Ein leicht zu entfernendes und tragbares Radiogerät ist dagegen nicht mit dem Pkw als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen und getrennt zu behandeln.[4] Für nachträglich angeschafftes Zubehör kommt es darauf an, ob dieses durch den Einbau seinen Charakter als selbstständiger Vermögensgegenstand (Wirtschaftsgut) verliert und somit als nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten gerechnet wird.[5] In diesem Fall können die Anschaffungskosten nur einheitlich abgeschrieben werden. Anderenfalls ist für diesen Vermögensgegenstand eine eigene Abschreibung zu ermitteln und fortzuführen und es kommt die Bewertungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in Betracht.

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Aufwendungen für die erstmalige Umlackierung und Beschriftung von Fahrzeugen zu Werbezwecken, da diese weder allgemein dazu dienen, das Fahrzeug in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, noch um es für den individuellen bestimmungsgemäßen Gebrauch vorzubereiten.[6]

Etwas anderes könnte m. E. nur gelten, wenn das Kfz nahezu ausschließlich Werbezwecken dienen sollte und seine Eigenschaft als Fortbewegun...

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