Leitsatz

Die zur Grundlage eines Feststellungsbescheids gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein am Schluss der Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts ist ein rückwirkendes Ereignis für das Folgejahr, bei dem sich der Wertansatz steuerlich auswirkt.

 

Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 erließ das Finanzamt im Jahr 2000 gegenüber der Antragstellerin geänderte Feststellungsbescheide. In dem sich anschließenden Klageverfahren entschied das Finanzgericht am 14.6.2012, dass bestimmte Grundstücke zum 1.7.1990 abweichend zu bewerten sind. Daher änderte das Finanzamt die Bescheide am 4.4.2013 erneut. Sodann erließ es am 16.10.2015 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide für die Folgejahre und zog dort die steuerlichen Konsequenzen aus den geänderten Wertansätzen.

Die Antragstellerin legte dagegen Einspruch ein und begehrte einstweiligen Rechtsschutz beim Finanzgericht mit der Begründung, dass Feststellungsverjährung eingetreten sei. Für das rückwirkende Ereignis und den damit einhergehenden Beginn der Feststellungsfrist sei nicht auf den Erlass der Änderungsbescheide am 4.4.2013, sondern bereits auf deren Erlass im Jahr 2000 abzustellen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgewiesen.

Bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses beginnt die Feststellungsfrist von vier Jahren nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO neu zu laufen. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Feststellungsfrist für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist zwar der Erlass des Feststellungsbescheids, in dem die Korrektur des Betriebsvermögens erstmalig berücksichtigt wurde. Gleichwohl kann vorliegend nicht auf die bereits im Jahr 2000 erlassenen Änderungsbescheide abgestellt werden, da diese nicht bestandskräftig geworden sind. Die vom Finanzamt vorgenommenen Bilanzkorrekturen konnten zu diesem Zeitpunkt noch keine Wirksamkeit erlangen und damit auch noch kein rückwirkendes Ereignis darstellen. Dies geschah erst durch die verbindlichen Vorgaben des Finanzgerichts im Urteil vom 14.6.2012 bzw. durch die Umsetzung in den am 4.4.2013 geänderten Bescheiden.

 

Hinweis

Die Antragstellerin hatte sich auf das Urteil des BFH v. 30.6.2005, IV R 11/04, BStBl 2005 II S. 809 berufen. Allerdings war die Korrektur der Bilanzansätze dort nicht erst durch Gerichtsentscheidung verbindlich vorgegeben worden. Da das Finanzgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zum BFH zugelassen und die Antragstellerin zwischenzeitlich unter dem Az. IV B 46/16 Beschwerde eingelegt hat, muss der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.06.2016, 2 V 19/16

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