Leitsatz

Zinszahlungen einer Bank auf Inhaberpapiere sind ohne Benennung der jeweiligen Empfänger nicht als Betriebsausgaben abziehbar

 

Sachverhalt

In einem entschiedenen (vom Sachverhalt her komplizierten) Fall ging es um die Besicherung von Krediten, die eine Schweizer Bank französischen Gesellschaften gewährt hatte, durch Sparbriefe anderer, nicht mit diesen Gesellschaften identischen Personen. Nachdem die Schweizer Bank dieses Kreditgeschäft auf ein deutsches Tochterunternehmen im Inland ausgelagert hatte, ging es um den Betriebsausgabenabzug von Zinsen an die jeweiligen Inhaber der Sparbriefe und Sicherungsgeber, den ein inländischer Steuerpflichtiger begehrte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hielt das Verlangen des Finanzamtes, die jeweiligen Empfänger zu benennen und die aus der Nichtbefolgung dieses Verlangen resultierende Versagung des Betriebsausgabenabzugs für ermessensfehlerfrei und die Empfängerbenennung auch für zumutbar. Es sah sich insbesondere weder durch § 154 und § 159 AO noch durch § 793 Abs. 1 und § 808 Abs. 1 BGB an der Anwendung von § 160 AO mit den entsprechenden Rechtsfolgen gehindert.

Betriebsausgaben und Schulden sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger bzw. die Gläubiger zu benennen (§160 AO). Dabei entscheidet die Finanzbehörde zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll. In einem zweiten Schritt prüft das Finanzamt, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt. Ein Benennungsverlangen ist ermessensgerecht und damit rechtmäßig, wenn in Betracht kommt, dass der Empfänger die Zahlung nicht versteuert hat und wenn über die Person des Empfängers Zweifel bestehen.

(Az. des BFH: I R 13/03)

 

Hinweis

Die Besonderheiten des Sachverhalts liegen darin, dass die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit des Benennungsverlangens sicherlich nicht unproblematisch sind, andererseits die Gegenseite durch bloße Ablehnung der Empfängerbenennung die Haltung des Gerichts sicherlich mit beeinflusst hat. In jedem Fall wird der Finanzverwaltung ein relativ weitreichender Entscheidungsspielraum eingeräumt. Man darf gespannt sein, wie der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2002, 6 K 5596/99 K, BB

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