Da bei Zinsbegrenzungszertifikaten/Zinsbegrenzungsvereinbarungen weder das Kapital (Kaufpreis cap, collar, floor) zurückgezahlt wird noch der Kapitalertrag sicher ist (dieser wird nur gezahlt, wenn der Referenzzinssatz über/unter die vereinbarten Zinsgrenzen fällt), konnten nach der bis 2008 geltenden Rechtslage keine Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angenommen werden.

Vielmehr gehören diese zu den Termingeschäften (Einzelheiten s. dort), d. h., die Erträge aus bis 2008 abgeschlossenen Geschäften sind im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG a. F. anzusetzen und die Erträge aus Geschäftsabschlüssen ab 2009 unterliegen der Abgeltungsteuer.[1]

Verluste aus Zinsbegrenzungsvereinbarungen unterliegen als Termingeschäftsverluste ab 2021 den besonderen Verrechnungsregeln des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.[2]

Die steuerliche Behandlung von Zinsbegrenzungsvereinbarungen ab 2009 wird im BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer beschrieben.[3] Die zu Vertragsbeginn vereinnahmte Prämie zählt zu den nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen. Die vom Stillhalter einer derartigen Vereinbarung zu leistenden Ausgleichszahlungen führen zu Verlusten aus Termingeschäften nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG.[4]

Wenn die Geschäfte einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, liegen keine Einkünfte nach § 20 EStG vor (Subsidiarität).[5]

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